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Vorsicht bei Flächenberechnung in Mietverträgen


Mieter müssen bei der Berechnung der Mietfläche genau hinschauen, wenn Sie den Mietvertrag unterschreiben - und im Zweifelsfall noch einmal den Zollstock herausholen. Denn ist der Vertrag erst einmal unterzeichnet, gelten bei der Berechnung der Betriebskosten die vereinbarten Quadratmeter und nicht die tatsächlichen, so das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Es sei denn, die Abweichung beträgt mehr als 10 Prozent. Diese "Wesentlichkeitsgrenze" hatte der BGH auch schon zuvor bei Urteilen zur Festsetzung der Miethöhe und Mietminderung angewandt.

Damit wurde die Klage eines Mieters abgelehnt, der eine zu hohe Betriebskostenabrechnung moniert hatte. Diese hatte sich auf die vereinbarte und nicht auf die tatsächliche Mietfläche gestützt. Da die Abweichung jedoch nicht mehr als 10 Prozent betrug, argumentierte der BGH mit der Wesentlichkeitsgrenze. Anders sieht es bei Abweichungen von mehr als 10 Prozent aus. Hier hat der Mieter sogar die Möglichkeit, ohne weitere Angaben von Gründen eine Mietminderung zu verlangen, sollte sich die Abweichung zu seinen Ungunsten auswirken.

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