Es sei denn, die Abweichung beträgt
mehr als 10 Prozent. Diese "Wesentlichkeitsgrenze" hatte der BGH auch
schon zuvor bei Urteilen zur Festsetzung der Miethöhe und
Mietminderung angewandt.
Damit wurde die Klage eines Mieters abgelehnt, der eine zu hohe
Betriebskostenabrechnung moniert hatte. Diese hatte sich auf die
vereinbarte und nicht auf die tatsächliche Mietfläche gestützt. Da
die Abweichung jedoch nicht mehr als 10 Prozent betrug, argumentierte
der BGH mit der Wesentlichkeitsgrenze. Anders sieht es bei
Abweichungen von mehr als 10 Prozent aus. Hier hat der Mieter sogar
die Möglichkeit, ohne weitere Angaben von Gründen eine Mietminderung
zu verlangen, sollte sich die Abweichung zu seinen Ungunsten auswirken.
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