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Väter, die 25.000 Euro zahlen müssen, wenn sie nicht wenigstens acht
Stunden im Jahr mit ihrem Kind verbringen? Diese bizarre Szene könnte
Wirklichkeit werden, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im
nächsten Jahr sein Urteil zu einem verwickelten Umgangsrechtsfall
spricht. Denn Vaterschaft verpflichtet - im Zweifel auch zum Umgang
mit einem Kind, zu dem der Erzeuger keine innere Beziehung hat. Ein
Kuriosum in der Rechtspraxis. Denn meist sind es Väter, die vor
Gericht ziehen, um ein Umgangsrecht zu erstreiten, das ihnen von der
Mutter verweigert wird.
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Kern des Streits ist eine Affäre zwischen der ursprünglichen Klägerin
und dem verheirateten Mann, aus der gegen den Willen des Mannes ein
Kind hervorging. Der Mann brach danach die Beziehung ab und wollte
auch das Kind nicht sehen. Die Begründung: Seine eigene Ehe würde
zerbrechen, wenn er mit dem Kind Umgang pflegen würde. Doch die Frau
verlangte mehr als nur die Unterhaltszahlung. Sie bestand auf
regelmäßige Besuche, die der Mann ablehnte, der darin nur einen
Versuch seinen Ex-Geliebten witterte, weiteren Kontakt mit ihm zu
pflegen. Doch der Gesetzgeber hat seit 1998 nicht nur ein
Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht für den jeweils
getrennt lebenden Elternteil festgeschrieben, schon allein aus
Gründen des Kindeswohls. Entsprechend deutlich fiel ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg aus, in dem der Vater bei
Androhung eines Zwangsgelds von 25.000 Euro verpflichtet wurde, in
Anwesenheit eines fachkundigen Betreuers sein Kind mindestens vier
mal im Jahr für jeweils zwei Stunden zu sehen. Dagegen legte der Mann
nun Verfassungsbeschwerde ein. Er sei kein Rabenvater, aber er
empfinde keine Bindung zu seinem Kind. Die Zwangsgeldandrohung
verletze zudem sein Persönlichkeitsrecht. Eine rein "moralische
Verpflichtung" sei nicht mit Zwangsmitteln vereinbar.
Dies sehen auch verschiedene Verbände so. Auch die
Bundesjustizministerin Renate Zypries will die Umgangspflicht nur in
eng umgrenzten Fällen mit Zwangsmaßnahmen verbinden, etwa wenn es um
den Willen eines todkranken Kindes geht. Auch in dem konkreten Fall
scheint das Kindeswohl nicht mehr im Vordergrund zu stehen, denn wie
im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG deutlich wurde,
lebt der uneheliche Sohn mittlerweile in einem Heim, dessen Leiterin
ebenfalls an dem Sinn eines erzwungenen Umgangsrechts zweifelt. Mit
einem Urteil über die Verfassungsbeschwerde wird Anfang 2008
gerechnet.
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