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Von Rabenvätern und Rabenmüttern ...


Väter, die 25.000 Euro zahlen müssen, wenn sie nicht wenigstens acht Stunden im Jahr mit ihrem Kind verbringen? Diese bizarre Szene könnte Wirklichkeit werden, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im nächsten Jahr sein Urteil zu einem verwickelten Umgangsrechtsfall spricht. Denn Vaterschaft verpflichtet - im Zweifel auch zum Umgang mit einem Kind, zu dem der Erzeuger keine innere Beziehung hat. Ein Kuriosum in der Rechtspraxis. Denn meist sind es Väter, die vor Gericht ziehen, um ein Umgangsrecht zu erstreiten, das ihnen von der Mutter verweigert wird.

Kern des Streits ist eine Affäre zwischen der ursprünglichen Klägerin und dem verheirateten Mann, aus der gegen den Willen des Mannes ein Kind hervorging. Der Mann brach danach die Beziehung ab und wollte auch das Kind nicht sehen. Die Begründung: Seine eigene Ehe würde zerbrechen, wenn er mit dem Kind Umgang pflegen würde. Doch die Frau verlangte mehr als nur die Unterhaltszahlung. Sie bestand auf regelmäßige Besuche, die der Mann ablehnte, der darin nur einen Versuch seinen Ex-Geliebten witterte, weiteren Kontakt mit ihm zu pflegen. Doch der Gesetzgeber hat seit 1998 nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht für den jeweils getrennt lebenden Elternteil festgeschrieben, schon allein aus Gründen des Kindeswohls. Entsprechend deutlich fiel ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg aus, in dem der Vater bei Androhung eines Zwangsgelds von 25.000 Euro verpflichtet wurde, in Anwesenheit eines fachkundigen Betreuers sein Kind mindestens vier mal im Jahr für jeweils zwei Stunden zu sehen. Dagegen legte der Mann nun Verfassungsbeschwerde ein. Er sei kein Rabenvater, aber er empfinde keine Bindung zu seinem Kind. Die Zwangsgeldandrohung verletze zudem sein Persönlichkeitsrecht. Eine rein "moralische Verpflichtung" sei nicht mit Zwangsmitteln vereinbar.

Dies sehen auch verschiedene Verbände so. Auch die Bundesjustizministerin Renate Zypries will die Umgangspflicht nur in eng umgrenzten Fällen mit Zwangsmaßnahmen verbinden, etwa wenn es um den Willen eines todkranken Kindes geht. Auch in dem konkreten Fall scheint das Kindeswohl nicht mehr im Vordergrund zu stehen, denn wie im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG deutlich wurde, lebt der uneheliche Sohn mittlerweile in einem Heim, dessen Leiterin ebenfalls an dem Sinn eines erzwungenen Umgangsrechts zweifelt. Mit einem Urteil über die Verfassungsbeschwerde wird Anfang 2008 gerechnet.

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