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Pendler dürfen hoffen


Peer Steinbrücks Aufgabe ist es, den Fluss der öffentlichen Mittel zu steuern. Dabei kennt der Bundesfinanzminister nur eine Fließrichtung: zu ihm hin. Steuererleichterungen sind ihm ein Gräuel. Und für die Berufspendler hat er überhaupt nichts übrig. Wer bis zu 20 Kilometer Fahrtweg hat, darf ab 2008 seine Fahrtkosten nicht mehr in die Anlage N der Einkommensteuererklärung eintragen. Begründung: die allgemeine Haushaltsnotlage.

Doch spätestens seit Beginn dieses Jahres ist klar, dass auch der Bundesfinanzminister vom Aufschwung profitiert, in einigen Jahren soll die Neuverschuldung sogar auf Null gedrückt werden. Von Notlage also keine Spur. Das ficht den Minister jedoch nicht an. Er möchte an seinem Nein zur Pendlerpauschale unter 21 festhalten. Doch jetzt hat ihm der Bundesfinanzhof die Kelle gezeigt - und ihm dabei bemerkenswerte Sätze ins Stammbuch geschrieben. Die Richter zitierten dabei den Preußischen Verwaltungsgerichtshof von vor knapp 100 Jahren: "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts." Mit anderen Worten: Der alte Obrigkeitsstaat Preußen hat seine Arbeiter mehr geschätzt als der moderne Verfassungsstaat heute.

Das ist jedoch nur ein Etappensieg auf dem Weg zur völligen Aufhebung der Kappungsgrenze, denn noch muss auch das Bundesverfassungsgericht (BVG) über den Kasus verhandeln. Doch wie mit dem Steuerbescheid für 2007 umgehen, wenn die Richter in den roten Roben noch keine Entscheidung gefällt haben? Um einer Flut von Widersprüchen zu begegnen, will das Bundesfinanzministerium die Ämter anweisen, alle Bescheide mit einem "vorläufig" zu kennzeichnen und auch auf die Gefahr einer späteren Berichtigung hin Angaben zu beruflich bedingten Fahrtkosten unter 21 Kilometern erst einmal zu berücksichtigen. Für die Steuerzahler ergibt sich damit eine knifflige Situation. Reklamieren sie die Kürzung der Pendlerpauschale, erhalten sie unter Umständen ein zinsloses Darlehen vom Staat, das sie bei einem negativen Votum des BVG wieder zurückzahlen müssen. Verzichten sie auf eine Eintragung, leihen sie umgekehrt dem Staat Geld, auf das sie bei einem positiven Urteil des BVG einen Rückzahlungsanspruch haben.

Experten raten jedoch zu einer Eintragung, da - selbst bei einem ungünstigen Urteil des BVG - die nachträgliche Besteuerung als Verwaltungsakt weniger aufwändig ist als eine nachträgliche Forderung durch den Steuerzahler.

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