Internet gehört zum Arbeitsplatz |
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Zu den Folterwerkzeugen eines Arbeitgebers gegen unerwünschte
Mitarbeiter gehört neben der Einrichtung eines Sterbezimmers auch der
Entzug von wichtigen Arbeitsmitteln.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter gekündigt und ihm für den Rest seiner noch verbliebenen Arbeitszeit die Online-Verbindung gekappt. Begründung: Er könne sich ja sonst Firmengeheimnisse beschaffen. Eine etwas durchsichtige Begründung, die dann auch von den Richtern abgeschmettert wurde. Wäre die Sorge begründet gewesen, hätte er ja den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freistellen können. Ansonsten gelte aber: Der eigene Rechner am Arbeitsplatz und der Zugriff auf Netzwerke wie Intranet und Internet gehören heute zu den Arbeitsmitteln, die Grundlage einer Bürotätigkeit, insbesondere in leitender Funktion, sind. Die Verweigerung des Zugriffs auf ein vorhandenes Intranet sowie auf einen vorhandenen Internetzugang stellt deshalb eine schwerwiegende Behinderung und auch eine Diskriminierung des betroffenen Arbeitnehmers dar. | |||
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