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Wenn Polizisten selber stehlen


Recht und Gesetz finden ihren sichtbaren Ausdruck in der Person des uniformierten Polizeibeamten. Umso schlimmer, wenn diese Institution selber zum Rechtsbrecher wird. Und das auch noch in aller Öffentlichkeit.

Was war passiert: Ein Beamter in voller Montur und mit geladener Dienstpistole geht in eine Drogerie, wo er eine kosmetische Creme im Wert von acht Euro entwendet. Der Polizist wird in Flagranti ertappt. Diebstahl mit einer Waffe. Das ergibt eine Freiheitsstrafe auf Bewährung. Doch gegen die anschließende Suspendierung vom Dienst klagt der Mann.

Ohne Erfolg! Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (3 A 11094/06) bestätigte die Disziplinarmaßnahmen und erklärte: "Wenn ein Amtsträger, zu dessen zentralen Dienstpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, innerhalb des Dienstes ein Eigentumsdelikt begeht und dabei seine Dienstwaffe bei sich führt, verstößt er nicht nur in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Polizeibeamter. Zugleich fügt er dem Ansehen der Vollzugspolizei einen ganz erheblichen Schaden zu."

FORMBLITZ-Tipp:

Wann habe ich das Recht auf Abfindung?

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort auflösen wollen, dann geschieht dies häufig durch einen Aufhebungsvertrag, der von beiden Seiten unterschrieben wird. In diesen Fällen wird regelmäßig eine Abfindung vereinbart. Bei Kündigungen sollte eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, um sich die Chance einer Abfindung zu sichern. Dann muss durch das Gericht noch festgestellt werden, dass die Kündigung nicht sozial und betrieblich gerechtfertigt war. Wird die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt, dann kann auf Antrag eine Abfindungssumme zugesprochen werden. Das gilt aber nur, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Eine Abfindung allein für die Kündigung nach längerer Betriebszugehörigkeit gibt es nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag entsprechende Regelungen enthalten.

Höhe der Abfindung?

Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab: Lohn, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und Familienstand. Der Arbeitnehmer sollte aber darauf achten, dass die Abfindung das tatsächliche Gehalt zur Grundlage hat, das ist vor allem wichtig für provisionsabhängige Vergütungen. Es sollte eine Abfindungssumme gefordert werden, die pro Beschäftigungsjahr etwa einem halben bis ganzen Monatsgehalt entspricht. Sie sollten auf jeden Fall bedenken, dass der zwischenzeitliche Verdienst bei einem neuen Arbeitgeber auf die Abfindung angerechnet werden kann. Bei Aufhebungs- oder Auflösungsverträgen gibt es keine Rahmen. Es hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab, wie hoch die Abfindung ausfällt.

Abfindung und Sozialversicherung?

Grundsätzlich muss auf Abfindungen keine Sozialversicherung gezahlt werden. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.

Abfindung und Steuern?

Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2006 gegen Zahlung einer Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, gibt es keine steuerlichen Begünstigungen von Abfindungen mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Wenn deren Voraussetzungen vorliegen, ist die Abfindung weiterhin steuerlich begünstigt, d.h. es gelten die jeweiligen Freibeträge.

Abfindung und Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich wirkt sich die Zahlung einer Abfindung nicht nachteilig auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Aufhebungsverträgen. In diesen Fällen kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe drohen. Gleiches gilt, wenn Sie in eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen eingewilligt haben.

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