Umzugsservice Job-Center |
|---|
| Mit dem Job-Center umziehen? Und das auch noch in eine schönere Wohnung? Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 3 ER 120/06 AS) ist das durchaus möglich, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Der Antragsteller muss "hilfsbedürftig" sein, der Umzug "erforderlich" und die Aufwendungen für die Wohnung "angemessen". | |||
Das Landessozialgericht der SPD-Bastion Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Hilfsbedürftigen. Es verpflichtete das Job-Center zur Übernahme der Unterkunftskosten und der Heizkosten für die neue Wohnung. Die alte Wohnung sei aus seuchenhygienischen Gründen bedenklich und aus baurechtlichen Gründen nicht bewohnbar, da sie nicht einmal über eine Toilette verfügte. Der Verbleib in einer baurechtswidrigen Wohnung ist nicht zumutbar und somit ein Umzug erforderlich. FORMBLITZ-Tipp: Erwerbslose ALG-II-Empfänger, die vom Job-Center nicht ihre volle Miete erstattet bekommen, haben nicht selten einen Anspruch auf höhere Unterstützung und können diesen auch noch nach längerer Zeit geltend machen. Die Job-Center berufen sich häufig auf Mietobergrenzen. Nicht immer sind diese jedoch richtig festgelegt. Für die Festsetzung der Mietobergrenzen ist die rechte Spalte der Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG dann zugrunde zu legen, wenn ein aussagekräftiger örtlicher Mietspiegel nicht vorhanden (kann man im Internet leicht finden, einfach Stadt und "Mietspiegel" als Suchworte eingeben) oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Wenn Sie schon seit über einem Jahr einen Teil ihres Regelsatzes für die Mietanteile aufwenden, die das Job-Center Ihnen verweigert hat, und Sie nicht rechtzeitig widersprochen haben, dann ist das kein Problem: Sie können jederzeit einen Bescheid überprüfen lassen. Wenn Sie z.B. einen Bescheid von Anfang des Jahres 2005 erhalten haben, in dem das Job-Center Ihnen eine geringere Miete als laut Wohngeldtabelle zu beanspruchen zugestanden hat, lassen Sie den Bescheid überprüfen. | |||
|
![]()