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Umsatzsteuer nicht durch Existenzminimum begrenzt


Bei der Umsatzsteuer versteht der Staat bekanntermaßen keinen Spaß.

Wer als Kleinunternehmer (16.200 Euro Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr und nicht mehr als 50.000 Euro im kommenden Jahr) von der Umsatzpflicht befreit ist und auf seine Rechnungen trotzdem Umsatzsteuer hinzu addiert, macht sich strafbar. Er darf auch keine Vorsteuer aus geleisteten Zahlungen abziehen und steuerlich geltend machen. Und schon gar nicht gibt es einen Rabatt, wenn wirtschaftliche Not den Unternehmer an den Rand des Existenzminimums drängt. Wer etwa als Kleinunternehmer auf Umsatzsteuer optiert hat, was etwa bei Branchen mit ermäßigtem Steuersatz durchaus einen nennenswerten finanziellen Gewinn mit sich bringt, kann nicht mit dem Grundsatz des steuerfreien Existenzminimums argumentieren, um einen Nachlass heraus zu handeln.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, den bei der Einkommenssteuer üblichen Grundsatz eines Freibetrags auf die Umsatzsteuer zu übertragen. Die Umsatzsteuer sei nämlich anders als die Einkommenssteuer dazu da, um auf den Kunden abgewälzt zu werden. Auf diese Weise kann er feststellen, wie viel Umsatzsteuer er dem Staat schulde. Den Betrag solle er der Rechnung hinzu addieren. Er ist kein kalkulatorischer Bestandteil des Produktwerts in der Rechnung, sondern ein reiner Durchlaufposten. Insofern sei die Frage des steuerfreien Existenzminimums in der wirtschaftlichen Praxis der Umsatzsteuer irrelevant.

Der Unternehmer hat gem. § 18 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig. Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, kann das Finanzamt die Vorauszahlung festsetzen.

Schlagworte:

Umsatzsteuer

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