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Opa gaga? Testament ungültig!


Der Sonntagnachmittag gehört traditionell den Erbschleichern. Dann wimmelt es auf den Regionalsendern von Hochzeitsmärschen "für Tante Elfriede" und Promenadenkonzerten "für Onkel Gerhard". Und ganz hartnäckige Enkel rücken dem Opa mit schwer verdaulichem Festtagsgebäck auf den Leib.

Doch nicht immer sind die stürmischen Annäherungsversuche von Erfolg gekrönt. Manch Erblasser zückt noch auf dem Sterbebett seinen letzten Trumpf - und ändert das Testament. In der Regel zu Ungunsten des gierigen Anhangs.

Glaubt der Opa, seine Kinder und Enkel gehören zum KGB und DGB und hätten bereits mehrere Anschläge mit Polonium 210 auf ihn verübt und enterbt er seine Verwandten, um im gleichen Testament sein großes Vermögen im Todesfalle der Kirche zu übertragen, dann können die Enterbten aufatmen: Papst Benedikt XVI. bekommt keinen Pfennig. Denn der Verfolgungswahn des vermögenden Greises bei Abfassung seines Testaments macht seine Nachlassverfügung ungültig.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das letzte Testament eines 2001 verstorbenen 90-Jährigen zu Gunsten der Kirche und zu Lasten seiner Angehörigen für ungültig erklärt (1Z BR053/04). Ein Gutachter gab den Ausschlag. Er diagnostizierte beim alten Mann Paranoia. Der 90-jährige hatte seine Ehefrau und die drei Söhne wegen angeblicher Vergiftungsversuche in seinem letzten Testament enterbt. Das Gericht hielt den Greis jedoch für testierunfähig. Testierunfähig sei, wer durch krankhaftes Empfinden beherrscht werde und sich kein klares Urteil ohne Einflüsse Dritter über seine Hinterlassenschaft mehr bilden könne.

FORMBLITZ-Tipp: Sie haben ein Testament verfasst, sind aber mit einzelnen Verfügungen oder dem gesamten Testament nach einiger Zeit nicht mehr zufrieden? Kein Problem, ein Testament kann auf unterschiedliche Art und Weise widerrufen werden:

- Widerruf durch Testament (sog. Widerrufstestament): Schreiben Sie einfach ein neues Testament und lassen Sie hierin zum Ausdruck kommen, dass das alte Testament nicht mehr gelten soll. Sie können mit dem neuen Testament nicht nur einfach das gesamte Testament widerrufen, sie können auch nur einzelne Verfügungen aus dem alten Testament widerrufen.

- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen: Wird ein Testament durch den Verfasser des Testaments persönlich vernichtet, dann wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt. Gibt es dann kein Testament mehr, dann tritt im Todesfalle die gesetzliche Erbfolge ein.

- Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung: Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen.

- Widerruf durch ein späteres Testament mit eigenem Inhalt: Durch die Errichtung eines Testaments mit neuen Verfügungen wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament oder einzelne Verfügungen mit dem früheren Testament oder einzelnen Verfügungen in Widerspruch steht. Sie könnten also so viele Testamente schreiben, wie sie wollen. Es gilt letztlich immer das jüngste Testament.

Schlagworte:

ErbeTestament

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