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Kettensägen-Massaker am Maschendraht


Sie sind die floralen Nervensägen im Dauerstreit zwischen Grundstücksnachbarn: ausladende Bäume, die sich nicht um Gartenzäune scheren. Doch ob laubender Ahorn, klebrige Fichte oder schattige Kastanie, zur Selbsthilfe dürfen genervte Nachbarn nur greifen, wenn Fristsetzungen nicht fruchteten und der eigenhändige Beschnitt am Fremdbewuchs sachgemäß erfolgt. Ansonsten müssen Säge und Co. im Schuppen bleiben.

Das Landgericht Coburg (32 S 83/06) verurteilte einen peniblen Gartenbesitzer, an seinen Nachbarn Schadensersatz von rund 750 Euro zu bezahlen. Nachdem mehrere Aufforderungen, die überhängenden Zweige zu beseitigen, keinen Erfolg hatten, schritt der Beklagte zur Selbstjustiz und zwar derart rabiat, dass einige Pflanzen das Kettensägen-Massaker nicht überlebten. Das war nach Auffassung des Gerichts nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Der schnibbelnde Grundstückseigentümer müsse daher dem Nachbarn den Schaden ersetzen.

FORMBLITZ-Tipp:

Folgende Regeln sollten Sie im Umgang mit Nachbarn beherzigen, damit es zu keiner Attacke der Garten-Guerilla kommt:

- Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück fallen, gelten als Früchte des Grundstücks, wo die Frucht liegen bleibt. Das gilt nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

- Man darf jedoch keine Früchte durch Schütteln oder ähnliches vom Baum holen, dann bleiben die Früchte im Eigentum des Nachbarn.

- Äste verbleiben stets im Eigentum des Nachbarn, auch wenn sie auf dem anderen Grundstück herunterfallen.

- Steht auf der Grundstücksgrenze ein Baum (sog. Grenzbaum), dann gehören die Früchte beiden Nachbarn zu gleichen Teilen.

- Wird der Baum gefällt, dann gehört auch der gefällte Baum beiden Nachbarn zu gleichen Teilen

- Werden zwei Grundstücke durch Graben, Mauer, Hecke o.ä. getrennt, die zum Vorteil beider Grundstücke gereichen, dann wird vermutet, dass die Eigentümer beider Grundstücke zur Benutzung dieser "Grenzanlage" gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

- Die Kosten für die Unterhaltung der "Grenzanlage" müssen beide Nachbarn zu gleichen Teilen tragen.

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