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Job per Post


Wozu ein Vorstellungsgespräch, wenn es auch per Post geht? Wenn der Arbeitgeber per Post eine bereits von ihm unterschriebene Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages an den Arbeitnehmer schickt, mit der Bitte, diese ebenfalls zu unterschreiben, dann kann sich der Arbeitnehmer über das weitere Jahr freuen.

Da kann der Arbeitgeber ein paar Wochen später tun, was er will und behaupten, die Verlängerung sei unwirksam wegen Verstoßes gegen § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages (also auch die befristete Verlängerung) der Schriftform, d.h. beide Parteien müssen auf derselben Urkunde unterschreiben. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass die Verlängerung des Vertrages wirksam ist (BAG z AZR 514/05).

Die erforderliche Schriftform für Befristungen sei erfüllt, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.

FORMBLITZ-Tipp: Befristungen sind nicht immer zulässig. Maßgeblich ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das entsprechende Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers enthält. Hier ein Überblick:

- Eine Befristung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich bis zu 2 Jahren ohne weiteres, also ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes, möglich.

- Etwas anderes gilt, wenn es vorher schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten gegeben hat. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbefristet anstellen, oder die Wege trennen sich.

- Ausnahme: geht das Unternehmen mit einem anderen Unternehmen zusammen, dann kann das neu entstandene Unternehmen die Arbeitsverträge wieder befristen.

- Enthält der Arbeitsvertrag kürzere Fristen als 1 Jahr, dann kann der Vertrag maximal dreimal verlängert werden, bis die Gesamtdauer von 2 Jahren erreicht ist.

- Für Existenzgründer gilt: Sie können in den ersten 4 Jahren nach Gründung befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer von insgesamt 4 Jahren vereinbaren.

- Soll ein Arbeitsvertrag länger als 2 Jahre befristet sein, dann geht das nur, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht (Beispiele: nur vorübergehender betrieblicher Bedarf oder Vertretung eines anderen Arbeitnehmers).

- Arbeitgeber müssen bei einer befristeten Einstellung wegen Vertretung jedoch begründen, dass zwischen Vertretungsbedarf und befristeter Einstellung ein Zusammenhang besteht. Gibt es von dem Arbeitsplatz viele im Unternehmen, dann reicht es nicht aus, dass der befristet Eingestellte die gleiche Funktion wie der Vertretene ausübt.

- Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis auch nach Fristende fortgesetzt, entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

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