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Hostessen: Schön, aber scheinselbständig


Sie sind das Salz in der Suppe einer jeden Sales-Session: ob Grüne Woche, IAA oder ITB, ob Hundeausstellung, Tattoo-Convention oder die Großevangelisation einer pathologischen Kommerz-Kirche.

Kaum ein Treffen anonymer Workoholiker - und mag es noch so trocken sein - kommt ohne Hostessen aus. Sie sollen charmant sein, gut aussehen und sie sollen - wenn es nach bestimmten Männer-Phantasien geht - am letzten Messetag den schlaffen Händlern mit vertraglich festgelegten kirschroten Lippen den Abschied versüßen. Wenn das nicht nach Scheinselbständigkeit schmeckt.

So sieht es auch das Hessische Landessozialgericht (L 8/14 KR 334/04). Es hob ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt auf, das die Hostessen als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht betrachtet hatte. Es ging um 20 engelsgleiche Hostessen, die über eine Frankfurter Messe-Agentur vermittelt und als selbständige Gewerbetreibende behandelt wurden. Der Rentenversicherungsträger verlangte von der Agentur aber Beitragszahlungen für die Messe-Hostessen. Zu Recht, stellte das Landessozialgericht fest.

Die von der Agentur vermittelten Hostessen leisteten keine selbstbestimmte, nach eigenen Vorstellungen geplante Arbeit, sondern seien weitgehend weisungsgebunden tätig geworden. Mit ihren vertraglich festgelegten Lippen seien sie einem genau festgelegten Reglement unterworfen, zu dem auch das äußere Erscheinungsbild zählt: Lippenstift, Nagellack, keine offenen Haare, kein Handy, keine Zigaretten! Was lernen wir daraus: Wirklich selbständig sind Messehostessen nur auf der Porno-Venus in Berlin.

FORMBLITZ-Tipp:

Scheinselbständigkeit betrifft diejenigen, von denen für die Aufnahme einer Tätigkeit vom Auftraggeber ein eigenständig gegründetes Gewerbe verlangt wird. Aufpassen müssen vor allem Menschen, die in der Promotionbranche, auf Messen und weiteren Veranstaltungen und oft auch im Catering arbeiten. Rennen Sie aber nicht gleich zum Steuerberater. Beurteilen Sie erst einmal selbst, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind. Für die Eigenschaft eines Arbeitnehmers spricht:

- Sie sind organisatorisch in einem fremden Betrieb eingegliedert.

- Sie unterliegen einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit.

- Ihre abhängige Beschäftigung drückt sich auch in der Form aus, dass das unternehmerische Risiko Ihr Arbeitgeber trägt.

- Sie werden fest entlohnt.

- Sie sind vertraglich allein an Ihren Arbeitgeber gebunden.

- die Arbeitsgeräte und das Arbeitsmaterial wird Ihnen zur Verfügung gestellt.

- Sie haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.

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