Deutschland  Deutschland  / Österreich Schweiz USA
DokumenteSoftwareThemenNachgefragtMein FORMBLITZ
 

Los  Detailsuche

Home > News > 2006

Dienstreisen gehören zum Feierabend


Quiz-Frage: Darf ein Verteidigungsminister, der viel Zeit in Bundeswehrflugzeugen, auf Fregatten oder in gepanzerten Dienstwagen verbringt, Freizeitausgleich verlangen? Genau genommen nein, außer er steuert die Fahrzeuge selber.

Das jedenfalls legt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9 AZR 519/05) nahe. Das BAG hat entschieden, dass die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten keine Arbeitszeit sind, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann als Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzusehen. Auch nach der Neuregelung bestehe nur unter ganz engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TVöD). Dienstreisezeiten müssen also nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.

Kläger des Rechtsstreits war ein wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbehörde. Seine Aufgabe brachte viele Dienstreisen ins In- und Ausland mit sich. Mit seiner Klage hat er für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und 5 Minuten (!) verlangt. Außerdem sollte sein Arbeitgeber den Dienstplan künftig so gestalten, dass er pro Arbeitstag einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt wird. Das Bundesarbeitsgericht lehnte seine Forderung ab.

FORMBLITZ-Tipp

Wann liegt eine Dienstreise vor?

Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um vom Betriebs- oder Wohnort einen vom Arbeitgeber bestimmten Ort außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebs- oder Wohnorts zu erreichen, an dem Dienstgeschäfte zu erledigen sind

Sturz beim Skifahren als Arbeitsunfall?

Wer auf einer Dienstreise Ski fährt und dabei einen Unfall erleidet, bekommt nur dann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er aus dienstlichen, nicht aus privaten Gründen Ski gefahren ist. Wie im Falle eines Versicherungsangestellten, der an einer "Motivationsreise" eines anderen Unternehmens teilnahm und dabei die Geschäftsbeziehungen zu den Mitarbeitern dieses Unternehmens pflegen sollte. Das Gericht stellte fest, dass der Angestellte Ski gefahren ist, um Kontakte zu den Geschäftspartnern seines Unternehmens zu knüpfen. Der Skiunfall sei somit ein Arbeitsunfall, wofür die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsse.

Kann der Arbeitgeber Dienstreisen anordnen?

Ja, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber regelmäßig befugt, Dienstreisen im Rahmen seines Direktionsrechts anzuordnen. Er muss dabei aber das billige Ermessen berücksichtigen.

Welche Kosten einer Dienstreise erhält man ersetzt?

Sämtliche Auslagen, die durch die Dienstreise entstehen, also Fahrtkosten, Bewirtungsaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Aufwendungen hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen und im Prozess gegebenfalls zu beweisen.

Einzelnachweise erforderlich?

Bei der Abrechnung von Dienstfahrten kann der Chef von seinem Arbeitnehmer grundsätzlich die Einzelfahrscheine verlangen und muss sich nicht pauschal z.B. an den Kosten einer privat erworbenen Monatsfahrkarte beteiligen. Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind ebenfalls durch Belege nachzuweisen, es sei denn, es gilt eine abweichende innerbetriebliche Regelung. Für Arbeitgeber: Werden in einem Betrieb des Öfteren Dienstreisen angeordnet, so empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung etwa in Form einer Reisekostenrichtlinie.

Kommentare

Kommentare


Kommentar schreiben

Ihr Kommentar





Über neue Kommentare per E-Mail benachrichtigen.

* Pflichtfeld


Warenkorb

Warenkorb (0 Artikel)

Bezahlen per Lastschrift vom KontoBezahlen per Master Card oder VISA KreditkarteBezahlung per American ExpressBezahlen über PayPalBezahlen per TelefonrechnungBezahlung per Sofortüberweisung.deVorkasse

Signierte PDF-Rechnungen

Ihre FORMBLITZ-Rechnungen sind elektronisch signiert und werden vom Finanzamt anerkannt. [mehr]

FORMBLITZ auf Facebook