Betriebskosten: Wer nicht zahlt, fliegt! |
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| Worüber streiten sich Deutschlands Vermieter und Mieter am liebsten? Über die so genannte zweite Miete - die Betriebskosten. Für alle, denen Müllabfuhr, Straßenreinigung und Co. doch etwas hoch scheinen: Vorsicht, die Straße droht! | |||
Der besagte Mieter hatte - auf Rat des örtlichen Mieterschutzvereins hin, der Kopien von den Belegen zur Betriebskostenabrechnung für notwendig hielt - über einen längen Zeitraum keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten gezahlt, obwohl das im Mietvertrag vereinbart war. Das summierte sich schnell auf die Summe von zwei Monatsmieten. Die Vermieterin kündigte ebenso kaltblütig wie fristgemäß und bekam dabei Recht vom BGH. "Der Einbehalt eines Betrags in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten stellt eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar, die Beklagten sind nicht berechtigt gewesen, dies zu tun." Mieter, die in Wohnungen leben, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter Ihnen Kopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung überlässt, sagt Karlsruhe. "Aber, der Mieterschutzverein hat doch ?". Nix da! Die Mieter müssten für das Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins einstehen, erklärt der BGH. FORMBLITZ-Tipp: Damit die 2. Miete nicht Ihr 1. Rechtsstreit wird, hier ein paar grundlegende Tipps zum Verhalten bei Betriebskostenabrechnungen: - Betriebskosten sind nur zu zahlen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. - Eine Pflicht zur Vorauszahlung besteht nur, wenn sich im Mietvertrag eine entsprechende Regelung findet. - Der Vermieter hat grds. nur 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes (meist 1.1.-31.12.), um seinen Mietern eine Betriebskostenabrechnung zu stellen. Verspätete Nebenkostenforderungen muss der Mieter nicht begleichen. - Vermieter dürfen auf keinen Fall Verwaltungs- und Reparaturkosten über Betriebskosten abrechnen, auch nicht indirekt über die Posten "Hausmeister" oder "Fahrstuhl". - Nur Sach- und Haftpflichtversicherungen für Gebäude und Grundstücke dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Die Kosten für eine Rechtsschutzversicherung oder für die Mitgliedschaft im Grundeigentümerverein trägt allein der Vermieter. - Versorgt eine Heizung mehr als zwei Wohnungen, müssen die Heizkosten eines Hauses verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dann müssen mindestens 50 Prozent der Kosten anhand von Messsystemen erfasst und verteilt werden. - Steht im Mietvertrag etwas von "sonstigen Betriebskosten", dann sind diese Kosten nur von den Mietern zu übernehmen, wenn der Mietvertrag auch erklärt, was dies genau für Kosten sind. - Generell: Vergleichen Sie die Betriebskostenabrechnungen immer mit denen der Vorjahre. Bei gravierenden Unterschieden sollten Sie mal genauer prüfen. | |||
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