Bei Renovierungen bleibt der BGH starr |
|---|
| Sie sind das leidige Thema seit Juni 2004: die Schönheitsreparaturen.
Vom Vermieter erwünscht, vom Mieter gehasst und vom Bundesgerichtshof
(BGH) im Prinzip erlaubt, wenn - und das hat das Urteil vor knapp 2
Jahren erbracht - nicht das Problem mit den "starren Fristen" wäre. Wenigstens bei der letzten Frage hat der BGH jetzt für zusätzliche Klarheit gesorgt. In der vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung von Anfang April stellen die Richter fest, dass analog zu ihrer früheren Entscheidung auch die Zusatzklauseln zur anteiligen Kostenübernahme bei vorzeitigem Auszug unwirksam seien, wenn sie auf einem starren Fristenplan beruhen. Mit anderen Worten: Wer vorzeitig auszieht, muss nicht nur nicht renovieren, er braucht auch keinen prozentualen Anteil vom zu erwartenden Renovierungsaufwand leisten, wenn der Vertrag von starren Fristen ausgeht und nicht vom tatsächlichen Renovierungsbedarf. Neuere Verträge, etwa die von FORMBLITZ, enthalten daher auch Zusätze wie "im Allgemeinen" oder "in der Regel", die deutlich machen, dass der Mieter die Arbeiten dem tatsächlichen Bedarf anpassen kann. Auch folgende Formulierung würde zu einer Rechtswirksamkeit führen: Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen: Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre; alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre. Unwirksam sind übrigens auch Kombinationsklauseln, die den Mieter doppelt binden, etwa eine Renovierung nach bestimmter Zeit als auch eine Schlussrenovierung. Sie enthält nach Auffassung der Gerichte eine unangemessene Benachteiligung. Der Mieter muss das Recht zu Wahl haben: entweder eine Schlussrenovierung oder eine fallweise Renovierung in der laufenden Nutzung. | |||
|
![]()