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Laubsauger statt Gartenschere


Wer als Vermieter den Garten der Wohnanlage pflegen möchte, darf die Gartenschere nicht zu den Betriebskosten zählen - aber den Laubsauger.

Hacke, Rasenmäher, Gartenschere - alles schön und gut, aber eben nicht umlagefähig, wenn es nach dem Amtsgericht Laufen geht. Die Richter klassifizieren nur Geräte des laufenden Verbrauchs als Betriebskosten. Gartengeräte hingegen zählen zu den Baukosten, da es keinen Unterschied mache, ob die Gerätschaften ursprünglich schon zum Zeitpunkt des Hausbaus angeschafft wurden oder erst später. Ein Tipp: Bestimmte Geräte können dann zu den Betriebskosten gerechnet werden, wenn sie helfen, Hausmeisterkosten zu ersparen. Das sind bei großen Wohnanlagen Hilfsmittel mit erheblichem Rationalisierungseffekt: etwa ein Schneeräumgerät oder ein Sauger für Laub. Auch die berühmte Anlage 3 zu § 27 II. Verrechnungsverordnung ist seit dem 1.1.2004 mit Inkrafttreten der neuen Betriebskostenverordnung (BetrKV) weggefallen. Zwar bringt die neue Verordnung wenig Änderung mit sich - so konnen die laufenden Kosten der Müllbeseitigung bzw. deren Berechnung, ebenso die Wartung von Gasaußenwandeinzelöfen sowie die Gebühren für die Kabelweitersendungen im Rahmen von Großanlagen auf die Mieter umgelegt werden - dennoch sollten neue Mietverträge mit Blick auf die Wirksamkeit den korrigierten Hinweis auf die BetrKV enthalten.

Bei FORMBLITZ finden sie die entsprechenden Verträge.

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