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Lack ab! Kein Geld zurück beim Autokauf


Hat hier der Verkäufer eine sogenannte "Offenbarungspflicht"?

Wenn ein Fahrzeug versteckte Mängel aufweist, die selbst bei penibler Suche mit einem Sachverständigen nur schwer zu erkennen sind, dann berechtigen diese zur Rückabwicklung eines KFZ-Kaufvertrags. Doch was ist mit offensichtlichen Mängeln, die bei näherem Hinschauen sofort zu erkennen sind? Hat hier der Verkäufer eine sogenannte "Offenbarungspflicht"?

Hat er nicht, sagt das Landesgericht München. Dabei ging es um den Verkauf eines 10 Jahre alten Fahrzeugs, das diverse Rostschäden auf der Motorhaube sowie eine Delle aufwies. Der Käufer stellte später weitere Lackschäden fest und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags mit der Begründung, er habe die Schäden wegen Nässe nicht bemerkt. Das Gericht folgte ihm jedoch nicht. Wenn ein Verkauf von privat unter Ausschluss der Gewährleistung stattfinde, müsse der Verkäufer nicht auf offensichtliche Mängel hinweisen. Lackschäden seine keine verborgenen Mängel.

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