Wenn ein Kranker ständiger Beobachtung bedarf, um eine akute Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes und den Einsatz einer medizinischen Fachkraft zu vermeiden, muss die Krankenkasse auch für die häusliche private Krankenpflege aufkommen. Das ist das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Fall eines schwer kranken Jungen, der als Beatmungspatient ständiger Beobachtung bedurfte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten ab. Die Eltern klagten - mit Erfolg. Entsprechende Richtlinien dürften die Kassen nicht von ihrer Leistungsverpflichtung entbinden.
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