Hier finden Sie eine Übersicht der bisher gestellten Fragen und Antworten. Sie haben auch eine Frage zu einem unserer Produkte? Gehen Sie auf die Produktseite und stellen Sie Ihre Frage dort ein.
Neumann
23.04.2013
Winter
29.04.2013
Meyer
29.04.2013
horst brandl
27.04.2013
Hallo Herr Brandl,
wir können hier keine Rechtsberatung im Einzelfall geben, da wir die Details Ihres Kaufes nicht kennen. Sofern Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht haben, brauchen Sie für den Widerruf keine Begründung abzugeben.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Manfred Binanzer
29.04.2013
Reboard-Kindersitze e. V.
18.04.2013
Hallo,
auch Aufklärungsmaterialien, die für Geld im Internet gekauft werden können, sind Waren/bzw. Produkte. Insofern gilt auch dafür unsere allgemeine "Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften".
Im Anhang des Formulars beachten Sie bitte auch unsere zahlreichen Erklärungshinweise dazu.
Wenn Sie für diese Widerrufsbelehrung eine Update-Garantie über 5 Jahre wünschen, klicken Sie diese einfach zusätzlich an. Der Zusatzbetrag von 3 Euro wird dann - selbstverständlich nur einmalig - zusätzlich abgebucht. Viel Erfolg.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Karen Nielsen
19.04.2013
Hallo Frau Nielsen,
unsere Mustervorlage "befristeter Arbeitsvertrag" hält selbstverständlich auch den Punkt Probezeit fest. Im Dokument unter §2). In der Festlegung der Länge der Probezeit sind Sie als Arbeitgeber relativ frei.
Interessant zu wissen ist, dass z.B. bei 1-Jahres-Arbeitsverträgen eine Probezeit von bis zu 6 Monaten in den Arbeitsvertrag heutzutage durchaus üblich ist. Eine wirkliche Planungssicherheit für den Arbeitnehmer bietet das nicht und führt auch nicht selten zur Unzufriedenheit.
Die Länge der Probezeit sollte deshalb der Komplexität der Arbeit angemessen und auch für den Arbeitnehmer nachvollziehbar sein.
Überlegen Sie, welche Probezeit Sie akzeptieren würden bei einem Job, der auf 4 Monate befristet ist. Dann können Sie die Dauer mit gutem Gewissen vor Ihrem neuen Arbeitnehmer auch überzeugend vertreten. Viel Erfolg.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Coy
17.03.2013
Guten Tag,
es gibt viele verschiedene Arten von Testamenten. Wir bieten mit unseren Muster-Vorlagen einige an, die selbstverständlich auf dem neuesten rechtlichen Stand sind.
Wenn es hierbei nur um den Austausch von bestimmten Textbausteinen ginge, würden sich wahrscheinlich nicht tausende von Juristen mit dem Thema Erbrecht beschäftigen.
Grundsätzlich kann man in Deutschland jeden Vertrag und jedes Dokument anfechten. Jedoch verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn Verträge, Testamente etc. professionell abgefasst sind.
Der letzte Wille ist ein persönlich abgefasstes Dokument. Desahlb muss es ausschliesslich von demjenigen verfasst und geschrieben werden, der sein Geld und seine Güter vererben will. Bei der Erstellung eines Testaments ist Voraussetzung für die Formgültigkeit, dass es komplett eigenhändig unterschrieben wurde. Einfügungen und Ergänzungen Dritter können verständlicherweise den perfekten Boden für Streitigkeiten und Anfechtungen der Erben bieten.
Alternativ käme das Berliner Testament in Betracht. Hier können Sie gemeinsam verbindlich die Erbfolge festlegen und in Form eines Vermächtnisses aufteilen, wer welches Haus erhalten soll. Der Längerlebende bleibt daran nach dem Tode des Erstversterbenden gebunden. Auch ein Berliner Testament darf ohne Notar abgeschlossen werden. Ein Ehegatte verfasst den Text handschriftlich und beide unterschreiben.
Den Pflichtteil können Sie allerdings durch ein Testament nicht ausschließen. Falls der Wert der Häuser also nicht genau gleich ist, kann es dazu kommen, dass eines der Kinder Forderungen stellt.
Für speziellen Einzelfragen empfehlen wir daher den direkten Weg zum Rechts-Profi. Wir von der Redaktion können immer nur eine Einschätzung abgeben, jedoch keine verbindliche Rechtsauskunft.
Möglicherweise ist es ja auch günstiger, den Kindern die Häuser zu Lebzeiten zu überschreiben.
Im Zweifelsfall sind die Kosten für ein Notar/Rechtsanwalt weitaus niedriger als ein möglicher Rechtsstreit über das Erbe. Und Ihre Erben werden froh darüber sein, wenn Sie alles klar und eindeutig geregelt haben.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Kim
16.03.2013
Sehr geehrter Herr Young-Min,
zu Frage 1:
Tatsächlich hat ihr Freund Ihnen einen richtigen Tipp gegeben: Ihr Bruder kann die Zinsen für die Wohnung steuerlich geltend machen, wenn er seine Eigentumswohnung fremdvermietet.
Dafür braucht es den Nachweis eines offiziellen Mietvertrages. Wir bieten dafür unseren "Allgemeinen Mietvertrag für Wohnungen".
Dieser ist für beide Seiten ein rechtssicheres Dokument, das nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung formuliert wurde. Auch bietet unsere Mustervorlage Erläuterung zu wichtigen Vertragsinhalten. Einfach herunterladen, individuell anpassen, fertig.
Zu Frage 2:
Eine teilgewerbliche Nutzung einer Mietwohnung sollte ebenfalls schriftlich erfolgen und damit offiziell gemacht werden. Hiermit vermeiden Sie einfach mögliche Streitigkeiten (selbst, wenn das Mietobjekt in Familienbesitz ist). Dafür bieten wir die Vorlage "Zusatzvereinbarung über gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung". Einfach um sicher zu gehen, sollten Sie unser bewährtes Muster nutzen, um auch die gewerbliche Nutzung klar zu regeln. Geregelt werden muss vorallem der Punkt der Nebenkosten-Abrechnung, der ja auch für Ihre steuerliche Betrachtung wichtig. Einfach herunterladen und an Ihre Bedürfnisse anpassen.
Für die detaillierte steuerliche Behandlung in Ihrem individuellen Fall fragen Sie bitte einen Steuerberater. Wir von der Formblitz-Redaktion können immer nur eine Einschätzung abgeben. Für verbindlich Rechts- und Steuerrechts-Fragen wenden Sie sich bitte immer an zugelassene Fachleute.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Hans Heisel
13.02.2013
Sehr geehrter Herr Heisel,
wenn der Bevollmächtigte auch über gesundheitliche Maßnahmen bestimmen soll, wird eine Vorsorgevollmacht benötigt. Bei extremen Eingriffen (z.B. Fixierung am Bett) wird in der Regel zusätzlich einen Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig werden, auch wenn die Vollmacht diese eigentlich umfasst. Das hat der Bundesgerichtshof am 27.06.2012, AZ XII ZB 24/12 entschieden. Hintergrund ist, dass bei solch tiefgreifenden Maßnahmen, das Gericht die Möglichkeit haben muss, zu prüfen, ob die Vorsorgevollmacht im Sinne des Vollmachtgebers ausgeübt wird, um die Gefahr des Missbrauchs zu vermeiden.
Bis auf diese Ausnahme können Sie in der Vorsorgevollmacht im Prinzip alles verbindlich regeln. Bitte beachten Sie jedoch, dass bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstückskauf) der notariellen Form bedürfen. Für solche Geschäfte bentigen Sie eine notarielle Vollmacht.
Der Bevollmächtigte ist im Übrigen natürlich an die Bestimmungen in Ihrer Patientenverfügung gebunden.
Eine Patientenverfügung muss nicht zwangsläufig alle zwei Jahre erneuert werden. Dennoch empfiehlt sich dieser Schritt, um auch für sich selbst zu prüfen, ob die Verfügungen noch so gelten sollen. Wenn zu befürchten ist, dass Angehörige den Willen das Verfügenden bezweifeln bzw. andere Vorstellungen haben, ist es ebenfalls besser die einmal gemachte Verfügung zu bekräftigen. So kann nicht behauptet werden, Sie hätten Ihren Willen geändert. Falls ein solcher Streit zu befürchten ist, können Sie durch regelmäßige Erneuerung der Patientenverfügung dem entgegentreten.
Gesetzlich gesehen gibt es aber keine Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung. Dies ist eine Empfehlung, die auch von den Ärztekammern und vom Justizministerium so gegeben wird. Daher enthält unser Formular für eine Patientenverfügung von vornherein Platz für weitere Unterschriften.
Wir hoffen, dass diese Antwort Ihnen weiterhilft.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Meine Frage meine Grosstante hat mich und einen guten Freund als Betreuer beim Notar eingetragen. Kürzlich meinte sie, ihre Steuerberaterin meinte sie könnte uns nichts vererben, weil wir Betereuer von ihr wären. Ich möchte nur ihr bestes ich kümmere jetzt schon wenn Sie krank ist.
carolarosascheib
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