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Nachgefragt!

Hier finden Sie eine Übersicht der bisher gestellten Fragen und Antworten. Sie haben auch eine Frage zu einem unserer Produkte? Gehen Sie auf die Produktseite und stellen Sie Ihre Frage dort ein.

Frage zum Produkt Wohnungsmietvertrag
Heinz Veitengruber

Heinz Veitengruber

12.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Veitengruber,

das Update bekommen Sie automatisch an die E-Mailadresse gesandt, mit der Sie damals das Produkt bestellt haben. Das Update erfolgt sobald es eine juristische Änderung des Vertrages gegeben hat. Das letzte Update dieses Vertrages wurde am 22.02.2012 versandt. Falls Sie ein Update nicht erhalten haben bzw. Ihre E-Mailadresse sich geändert hat, senden Sie bitte eine E-Mail an unseren Kundenservice (service@formblitz.de). Sie bekommen dann die aktuelle Version des Vertrages.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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K.Behn

K.Behn

11.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Frau Behn,

da ihr Sohn noch nicht volljährig ist, muss eine Lösung gefunden werden. Als Mutter sind Sie zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Haben Sie bereits mit dem Jugendamt gesprochen? Vielleicht kann man dort gemeinsam eine Lösung finden. Falls Sie wollen, dass der Sohn zukünfig beim Vater wohnt, müssen Sie darauf vorbereitet sein, dass dieser dann zukünftig den Barunterhalt von Ihnen fordern wird.
Wir empfehlen Ihnen sich in der Angelegenheit in jedem Fall rechtlich beraten zu lassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Rebecca

Rebecca

12.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Rebecca,

auch bei unverheirateten Paaren ist das gemeinsame Sorgerecht sozusagen der "Normalfall". Geändert kann dies nur von einem Gericht. In der Regel wird das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil nur übertragen, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist. Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dass in der Regel auf ein Elternteil übertragen wird. Der andere erhält ein Umgangsrecht.
In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Umfang des Sorgerechts. Der Vater darf nicht in allen Alltagsangelegenheiten entscheiden, sondern nur in besonders wichtigen Fragen, die die Entwicklung des Kindes entscheidend beeinflussen (z.B. Schulwahl).
Wir empfehlen Ihnen sich in jedem Fall eine Beratung beim Jugendamt zu suchen, wenn Sie versuchen wollen, das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Wilfried Feifel

Wilfried Feifel

11.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Herr Feifel,

für eine Mietbürgschaft bieten wir eine spezielle Vorlage. Diese finden Sie hier.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Maja Kubetz

Maja Kubetz

12.06.2012

Brita Asmus

Brita Asmus

07.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrte Frau Asmus,

falls Sie bereits ein Aktenzeichen erhalten haben, können Sie dieses angeben und direkt an die Behörde schreiben. Liegt noch kein Aktenzeichen vor, sollten Sie telefonisch nachfragen und sich nach dem Sachbearbeiter erkundigen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite http://www.bstu.bund.de.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Fiege

Fiege

07.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

Sie können den Antrag kostenlos herunterladen und ausdrucken. Sie gehen mit dem Download keine weiteren Verpflichtungen ein.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt Angebot auf eine Anfrage
kovac

kovac

08.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

wir haben verschiedene Musterangebote und auch Kostenvoranschläge im Angebot. Eine Liste finden Sie hier.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

SCHMIDT, Kathrin

SCHMIDT, Kathrin

24.04.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrte Frau Schmidt,

wenn eine Frist an einem Sonn- oder Feiertag abläuft, dann verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag. Insofern ist der Standpunkt des Maklers nachvollziehbar. Dennoch empfehlen wir Ihnen, mit dem Makler zu sprechen und so ggf. eine Vorverlegung des Termins zu erwirken.

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir an dieser Stelle keine individuelle Rechtsberatung leisten. Im Einzelfall kann sich die Rechtslage anders darstellen. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Frau Schmidt,

auch wenn sich in Ihrem Fall die Sache inzwischen erledigt hat, möchten wir Sie auf ein neues Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 65 S 219/10) hinweisen, wonach sich die Rechtslage bezüglich des Übergabetermins nun anders darstellt. Die Übergabe einer Wohnung muss nach Auffassung der Richter auch an einem Sonntag (und damit auch an einem Feiertag) erfolgen. Hält der Vermieter sich nicht an den Termin, ist der Mieter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt und kann die Kosten für die Einlagerung der Möbel entsprechend geltend machen. Der Grundsatz der normalen Berechnung von Fristen wird also für die Übergabe der Wohnung vom Gericht nicht mehr angewendet.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Reinhard Svensson

Reinhard Svensson

07.06.2012



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