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Nachgefragt!

Hier finden Sie eine Übersicht der bisher gestellten Fragen und Antworten. Sie haben auch eine Frage zu einem unserer Produkte? Gehen Sie auf die Produktseite und stellen Sie Ihre Frage dort ein.

Yvonne Sahrmann

Yvonne Sahrmann

15.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrte Frau Sahrmann,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir so individuelle Rechtsfragen hier nicht beantworten können. Es gibt in einigen Bundesländer aber bereits Online-Rechner, wo sie sofort erfahren, ob Sie wohngeldberechtigt sind, z.B. hier:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml

Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt.
Wir wünschen Ihnen alles Gute.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt Werkvertrag (allgemein)
Heinz Harira

Heinz Harira

14.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Harira,

es stellt sich zunächst die Frage, ob der Einsatz der Arbeitskräfte an einem anderen Arbeitsort vom Arbeitsvertrag her überhaupt zugelassen ist.
Falls dies möglich ist, ist noch fraglich, ob der Vertrag als Werkvertrag oder Dienstvertrag einzuordnen wäre. Es gibt vergleichbare Urteile, die sich beispiesweise im Fall von Catering für Werkverträge aussprechen (OLG Nürnberg vom 27. Mai 2010 · Az. 12 U 1442/09). Der geschilderte Fall wäre wohl damit vergleichbar. Wird ein Werkvertrag geschlossen, dann müssen dort die Einzelheiten zu den Arbeitnehmern des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden.
Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Ansprüche stellen und die steuerlichen Aspekte abzuwägen, empfehlen wir dringend sich rechtlich beraten zu lassen. Eine verbindliche Rechtsberatung kann nur ein Rechtsanwalt erteilen, der die individuellen Umstände des Einzelfalles prüfen kann.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Marianne Hansmann

Marianne Hansmann

15.04.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrte Frau Hansmann,

wenn sich die Garage auf dem Grundstück befindet, dann kann die Vermietung in einem Vertrag geregelt werden. Ansonsten empfehlen wir einen separten Vertrag, da ein Garagenmietvertrag von Seiten des Vermieters leichter gekündigt werden kann. Falls sich die Garage aber auf dem gemieteten Grundstück befindet, ist ja in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzung an die Dauer des Mietvertrages gekoppelt ist.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hans Kirmeß

Mieter ist 25.1,für Wohnung abgeschlossen am. 12.5 ein Garagenvertrag unterzeichnet. Ist hier ein Zusammenhang zusehen. Möchte Garage kündigen.

Hans Kirmeß

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Kirmeß,

es kommt auf den Inhalt des Garagenmietvertrages an. Wir empfehlen Ihnen sich im Zweifel (falls der Mieter die Kündigung nicht akzeptiert) an einen Rechtsanwalt zu wenden, der den Einzefall genau prüfen kann. Wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen, sondern nur allgemeine Einschätzungen geben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Uwe Hartmann

Uwe Hartmann

13.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Hartmann,

grundsätzlich besteht gem. § 346 Abs. 1BGB im Falle eines Rücktritts der Anspruch auf Abzug für gezogene Nutzungen. Allerdings ist dies in der Praxis für den Händler schwierig zu beziffern, insbesondere wenn das Gerät mangelhaft war und daher gar nicht voll genutzt werden konnte. Im Gegenzug kann der Käufer seine Aufwendungen, die ihm wegen der Reparatur entstanden sind aufrechnen.

Ob der Nutzungsabzug der Höhe nach berechtigt ist und in ihrem Fall überhaupt geltend gemacht werden konnte, ist eine Frage der individuellen Rechtsberatung, die nur ein Anwalt klären kann. Wir dürfen hier Auskünfte im Einzelfall nicht erteilen. Im Zweifel sollten Sie sich also nach Erhalt der Gutschrift rechtlich beraten lassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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sybille

sybille

13.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Sybille,

wir möchten Sie vorab darauf hinweisen, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen können. Nach Prüfung aller Umstände kann sich eventuell eine Einschätzung immer noch verändern. Daher sollten Sie im Zweifel immer einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Grundsätzlich kann ein schriftliches Testament durch ein mündliches nur ersetzt werden, wenn es sich um ein sogenanntes "Notfalltestament" handelt bei dem der Testierende keine Möglichkeit mehr hatte die Formalien einzuhalten. Notfalltestamente sind im BGB (§§2249- 2251) geregelt. Hierfür müsste es aber mindestens drei Zeugen geben. Daher sprechen die Umstände dafür, dass das ursprüngliche Testament noch wirksam ist. Eine genaue Auskunft kann Ihnen aber nur ein Rechtsanwalt nach Prüfung der Umstände geben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt Mein Recht als Vater
swenja

swenja

12.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Swenja,

bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass wir eine Rechtsberatung an dieser Stelle für den Einzelfall nicht erteilen.

Richtig ist, dass die Rechte der biologischen Väter gestärkt werden. Allerdings bleibt es immernoch bei dem Grundsatz, dass das Wohlergehen des Kindes und der intakten Familie vor geht. Es gibt hierzu sogar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs . Einem Test muss eine Mutter insofern ersteinmal nicht zustimmen. Der Vater hätte allerdings die Möglichkeit zu versuchen, den Test über ein Gericht einzuklagen. Es kommt dabei sehr auf den Einzelfall an, wie ein Familiengericht über die eventuelle Klage des mutmaßlichen biologischen Vaters enscheiden wird.

In der Rechtsprechung besteht aber bisher die Linie, dass dem Familienleben und der Beziehung des "rechtlichen Vaters" zum Kind Vorrang einzuräumen ist. Falls der Mann also tatsächlich vor Gericht ziehen sollte, können Sie sich auf diese Argumente berufen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich dabei von einem Anwalt vertreten zu lassen. Trotz der guten Aussichten, ist ein Prozess immer eine Belastung. Wir wünschen Ihnen viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Demir

Demir

12.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Demir,

einen speziellen Vertrag für Auftragsarbeiten haben wir nicht im Angebot. Es geht aber letztlich um die Übertragung der Nutzungslizenz für Ihre Werke. Hierzu bieten wir die Nutzungsrechtserklärung an.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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C.Kohler

C.Kohler

12.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

da es sich nach Ihrer Schilderung um die Bestellungsabwicklung als sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt, können Sie die Online-Shop AGB eventuell anpassen. Denn bei jedem Fernabsatzgeschäft hat der Kunde (Verbraucher) ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hintergrund ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhalten soll, die Ware wie in einem Ladengeschäft zu prüfen. Falls Sie nur an Unternehmer verkaufen, gibt es kein Widerrufsrecht. Es stellt sich jedoch die Frage, wie und wann Sie die AGB an Ihre Kunden übermitteln.
Leider können wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben, sondern nur allgemeine Auskünfte. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um sicher zu gehen, dass Sie die AGB richtig formulieren und verwenden.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Finanzwesen

Finanzwesen

12.06.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

eine Abmahnung bezieht sich in der Regel auf einen Verstoß gegen Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Insofern ist der von Ihnen geschilderte Fall speziell, da es ja noch gar keinen Arbeitsvertrag gibt, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Ebenso verhält es sich mit den vorgeschriebenen Umsätzen, falls diese nicht nachweisbar vereinbart wurden. Es gibt zu einem ähnlichen Sachverhalt eine Entscheidungl des Sozialgerichts Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 29.10.2011 – Az.: S 7 AL 4100/08. Danach muss ein mündlich eingestellter Arbeitnehmer den Vertrag nicht unterschreiben, wenn die Bedingungen darin für ihn unvorteilhaft von den mündlich vereinbarten Bedingungen abweichen. Eine Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung ist besonders dann notwendig, wenn für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz besteht und dieser nicht ohne Grund fristgemäß gekündigt werden kann. Hierzu muss der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Inwieweit in Ihrem Fall eine fristgemäße Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich wäre, können wir nicht beurteilen.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, da wir hier keine individuelle Rechtsberatung erteilen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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karaosmanoglu

karaosmanoglu

19.01.2012

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage kann nur Ihr Sachbearbeiter beantworten. Es kommt da auf den Zustand und das Alter der vorhandenen Möbel an. Stellen Sie den Antrag schriftlich und fügen Sie ggf. Fotos vom jetzigen Zustand der Möbel ein, um das Amt davon zu überzeugen, dass diese nicht mehr nutzbar sind.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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