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Nachgefragt!

Hier finden Sie eine Übersicht der bisher gestellten Fragen und Antworten. Sie haben auch eine Frage zu einem unserer Produkte? Gehen Sie auf die Produktseite und stellen Sie Ihre Frage dort ein.

Frage zum Produkt
ronald roesler

ronald roesler

24.02.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Roesler,

die Frage lässt sich so nicht beantworten. Zunächst würde es sich wohl um eine Schenkung handeln, wenn Sie den Fernseher vorher erhalten.

Falls Sie den Fernseher oder andere Gegenstände erst nach dem Ableben Ihrer Mutter erhalten sollen, handelt es sich um ein Vermächtnis. Ihre Mutter sollte also ein Testament mit Vermächtnis aufsetzen, wenn Sie sicher stellen will, dass Sie nach Ihrem Tode den Fernseher oder andere Dinge bekommen.

Da Sie selbst gesetzlicher Erbe sind, wäre wohl ein sogenanntes Vorausvermächtnis die sinnvollste Variante (§ 2150 BGB). Bitte beachten Sie jedoch, dass wir hier keine verbindliche Beratung geben können. Im Einzelfall kann eine andere Gestaltung des Nachlasses sinnvoll sein. Dies kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt beantworten, der den vollständigen Sachverhalt kennt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Wolfgang

Wolfgang

08.06.2013

Frage zum Produkt Mein Recht als Vater
andreas

andreas

02.06.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Andreas,

so wie Sie es schreiben, sind Sie in einer sehr unschönen Situation. Sie machen sich offensichtlich ernsthafte Sorgen um ihre Tochter und haben sehr viele offene Fragen zum Thema Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindeswohl.

Wir von der Redaktion können nur oberflächlich auf soviel Fragen eingehen und dürfen auch keinerlei rechtlich verbindliche Aussagen machen. Da wir nur eine Einschätzung aufgrund Ihrer Nachfrage abgeben können, rate ich Ihnen dringend, ganz bald Ihr für Sie zuständiges Jugendamt aufzusuchen und all Ihre Fragen mit den Profis vom Amt zu besprechen.

Gerade wenn Sie sich um das Kindeswohl sorgen, sollte dies der erste Schritt sein. Zeigen Sie Ihren guten Willen auch gegenüber der Mutter und denken Sie daran, dass jede Einigkeit mit der Muter Ihrer Tochter zu Gute kommt. Über Unterhalt etc. kann dann im zweiten Schritt diskutiert werden. Viel Glück.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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dagmar skiba

dagmar skiba

02.06.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

In jedem Fall brauchen Sie als Mieterin die Zustimmung Ihres Vermieters, wenn Sie untervermieten wollen.

In Sachen Untermietvertrag sind die im BGB getroffenen Regelungen absolut eindeutig: Nur wenn der Vermieter grünes Licht gibt, dürfen Sie als Hauptmieter zusätzliche Untermieter in Ihrem Haus aufnehmen.

Kleine Anmerkung: Private Gäste können offiziell bis zu 8 Wochen im Haus wohnen, ohne dass es die Zustimmung des Vermieters bedarf.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Doreen Schulze

Doreen Schulze

02.06.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Frau Schulze,

Ihre Situation ist in jedem Fall genug Stoff für eine - im schlechtesten Fall - gerichtliche Auseinandersetzung. Für alle Beteiligten ist dies ein Weg, der nicht nur jede Menge Lebenszeit und Nerven kostet, sondern auch immer sehr belastend ist.

Je nach dem, wie weit Ihre neue Arbeitsstelle und damit Ihr neuer Wohnort von dem des Vaters entfernt ist, kann Ihr Noch-Ehemann tatsächlich etwas dagegen haben. Ob er vor Gericht damit Erfolg hat, ist jedoch absolut unsicher.

Was er mit der Forderung der Vorlage des Arbeitsvertrages jedoch unterstellt ist, dass Sie möglicherweise gar keine neue Arbeit und damit keinen Grund haben, weg zu ziehen. Entweder er glaubt Ihnen wirklich nicht oder er will Ihnen das Leben schwer machen.

Ich empfehle Ihnen im ersten Schritt deshalb zu versuchen, sich gemeinsam mit Ihrem Noch-Mann und einer neutralen dritten Person an den Tisch zu setzen und über Ihre Belange auf möglichst sachlicher Ebene zu reden.

Das Jugendamt bietet hier gute Möglichkeiten an. Am besten Sie informieren sich direkt und persönlich bei Ihrem zuständigen Amt und zeigen somit auch Ihrem Noch-Mann guten Willen. Viel Glück.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Mohikanerin

Mohikanerin

02.06.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

das neue Sorgerechts-Gesetz ist 2012 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Dies besagt, dass der Vater des Kindes auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht beim Familiengericht beantragen und auch bekommen kann.

Der Antrag auf gemeinsame Sorge um das Kind kann nur dann vom Gericht abgelehnt werden, wenn die Mutter nachvollziehbar argumentiert, dass dadurch das Kindeswohl gefährdet ist.

Bedenken Sie, dass das gemeinsame Sorgerecht auch Vorteile hat. Für das Kind wird dies auch im späteren Leben eine Signalwirkung haben: Wenn der Vater sich um die Sorge des Kindes bemüht, stärkt dies nachhaltig auch das Selbstwertgefühls des Kindes und später des erwachsenen Menschen.

Um das Thema sachlich zu besprechen, bietet das Jugendamt einen förderlichen Gesprächsrahmen mit einer neutralen dritten Person an. Vielleicht findet die Mutter auf diesem Wege eine Einigung oder wenigstens Verständnis für das mögliche Anliegen des Kindesvaters?

In unserem Ratgeber gehen wir ausführlich über das geltende Sorge- und Umgangsrecht ein. Hier erfahren Sie alles, was die aktuellen Rechtslage zu dem Thema an Regelungen getroffen hat.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt
Birgit Grzonka

Birgit Grzonka

30.05.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Bitte wählen Sie für Ihr spezielles Anliegen unseren "Mietvertrag für Gegenstände (allgemein)". Hier finden Sie die korrekten Formulierungen und alles, was Sie beachten müssen. Die einzelnen Vertragspunkte sind die folgenden:

Beschreibung des Mietobjekts
Mietzeit
Mietpreis
Sorgfaltspflicht und Haftung des Mieters
Rückgabe
Gewährleistung

Diese Vorlage reichern Sie dann mit Ihren individuellen Inhalten an, fertig. Viel Erfolg.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Steffen Geldmacher

Steffen Geldmacher

29.05.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Sehr geehrter Herr Geldmacher,

unser Formblatt für den Bewirtungsbeleg brauchen Sie nur einmal herunterladen und können diese Vorlage dann an all Ihre Mitarbeiter verteilen. Optional können sie auch ein Häckchen bei der Backup-DVD machen: Wenn Sie diese gleich mitbestellen, sind Ihre Dateien auch für den Fall abgesichert, dass Ihr Computer einmal abstürzen sollte. Die Sicherheitskopie wird direkt nach dem Kauf auf dem Postwege zu Ihnen gesandt. Die Lieferzeit beträgt 3 Tage.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt
Teff

Teff

29.05.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Teff,

grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Bank bei einem Immobiliendarlehen jeden verliehenen Euro abgesichert wissen will. Teilweise reicht es auch nicht für die Absicherung, wenn die Immobilie im Falle eines Verkaufes einen weit höheren Preis erzielen würde als die angefragte Darlehenssumme. Wenn Sie die Bank wechseln, sollten Sie den Gesamtbetrag und dessen Darlehens-Konditionen bei Ihrem Kundenbetreuer vorab anfragen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Reinmann Walter

Reinmann Walter

06.06.2013



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