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Ann Komorniczyk
01.03.2013
Hallo Frau Komornicyk,
es ist nicht unbedingt erforderlich, dass ein Zeuge unterschreibt. Das gilt auch für die Bekräftigung der Patientenverfügung. Wenn es allerdings aus gesundheitlichen Gründen Zweifel daran geben kann, dass der Unterzeichner überhaupt noch zu einer freien Willensbildung fähig ist, sollte man einen Notar hinzuziehen. Im Normalfall ist das aber nicht notwendig. Da die Patientenverfügung datiert wird, kann im Zweifel ein Rückschluss auf den Zustand des Verfügenden zu dem Zeitpunkt gezogen werden. Da Geschäftsfähigkeit die Regel ist, wird normalerweise sowas nur überprüft, wenn ein Angehöriger Zweifel am Inhalt der Patientenverfügung anmelden sollte.
Wir empfehlen immer, gleichzeitig einen Vorsorge-Bevollmächtigen zu benennen, der Ihre Interessen im Ernstfall durchsetzt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Petra Iff
01.03.2013
I.Brackmann-Dosch
28.02.2013
Hallo,
diese Option können Sie nach Wunsch einfügen oder streichen oder auch auf bestimmte Bereiche beschränken.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Bernd Dahms
27.02.2013
Sehr geehrter Herr Dahms,
grundsätzlich bedürfen Vollmachten keiner bestimmten Form. Etwas anderes gilt, wenn sie für Rechtsgeschäfte verwendet werden, die formbedürftig sind und von einem Notar beurkundet werden müssen, beispielsweise Grundstückskaufverträge. In diesem Paket erhalten Sie eine Vorsorgevollmacht, die grundsätzlich für alle Bereiche konzipiert ist. Sie können die Muster-Vollmacht selbst ausgestalten und entscheiden, wofür sie gelten soll. Ggf. brauchen Sie dann also einen Notar. Auch Banken haben häufig besondere Formvorschriften, hier sollten Sie sich im Zweifel im Vorfeld erkundigen.
Wenn es um die ärztliche Behandlung geht, muss in der Regel kein Notar hinzugezogen werden. Eine einfach Unterschrift mit Datum genügt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Vollmachtgeber bereits in einem Zustand ist, der an der Geschäftsfähigkeit Zweifeln lässt. Dann sollten Sie immer zu einem Notar gehen, der die Geschäftsfähigkeit bescheinigt. So vermeiden Sie Streit darüber.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
H. Saal
05.02.2013
Sehr geehrte Frau Saal,
in großen Firmen ist es oft üblich, den Mitarbeiter bei einem gewünschten Wechsel in andere Bereiche um eine erneute Bewerbung zu bitten. Der Lebenslauf gehört selbstverständlich dazu. In der Bewerbung für den neuen Job /für den neuen Bereich sollte Ihr Wunsch des Wechsels nachvollziehbar begründet sein. Dafür können Sie Ihren Lebenslauf und das Anschreiben so gezielt wie möglich auf den neuen Job passend formulieren: Ihre Interessen, Ihre Weiterentwicklung auch durch das Studium, Ihre bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen im Unternehmen sollten der Personalabteilung genug gute Argumente für den Bereichswechsel liefern. Unsere Mustervorlage kann Ihnen dafür wertvolle Hilfe bieten. Sie ergänzen die Vorlage dann mit Ihren persönlichen Argumenten für den Wechsel. Ein Tipp: Versetzen Sie sich dafür in die Sichtweise der Personalabteilung. Viel Erfolg!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Braun
27.02.2013
Hallo,
unsere Rede ist so aufgebaut, dass Sie im Prinzip auf jede Art von Geschäft angewendet werden kann. Bei einem Restaurant müssten aber wahrscheinlich noch ein paar spezielle Details eingefügt werden. Sie können die Vorlage für den Aufbau gut verwenden, müssen aber selbst noch ein wenig kreativ werden. Im Anhang der Rede finden Sie ein paar gute Tipps zum Formulieren und Halten einer Rede. Viel Erfolg!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Frau Kempus
25.02.2013
Hallo Frau Kempus,
das Kindergeld wird gemäß Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) den Eltern (zu gleichen Teilen) gewährt, auch wenn aus verwaltungstechnischen Gründen nur einem Elternteil überwiesen wird. Es dient zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, also zur Deckung des Barbedarfs gemäß § 1612b BGB. Daher wird es beispielsweise auch hälftig auf den anderen Elternteil angerechnet, wenn dieser nicht mehr beim Kind wohnt und Barunterhalt leistet. Entsprechend weniger Unterhalt muss dieser dann zahlen. Wohnt das Kind bei beiden Eltern, spielt das keine Rolle. Der Elternteil bei dem das Kind wohnt, erfüllt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Barunterhaltspflicht durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die Kinder erhalten das Geld nicht zur freien Verfügung. Die Ansicht des Vaters ist daher nicht juristisch nachvollziehbar.
Was die Frage des gemeinsamen Sorgerechts angeht, so kann der Vater heutzutage auch ohne die Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erreichen. Hier muss aber das Familiengericht entscheiden. Im Mittelpunkt steht immer das Wohl der Kinder. Sie können als Mutter vor Gericht Gegenargumente und Zeugen vorbringen. Im Zweifel wird ein Sachverständiger beauftragt. Falls die Richter nach umfassender Prüfung des Falls der Meinung sind, dass ein gemeinsames Sorgerecht dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, wird Ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge durch das Gericht ersetzt. Ohne Verfahren geht dies aber nicht.
Wir empfehlen Ihnen daher in der Diskussion gelassen zu bleiben. Vielleicht wäre es gut, im Rahmen einer Mediation die Angelegenheit zu klären. Vielleicht hilft es dem Vater, wenn er die Argumente von einer neutralen Seite hört. Wir wünschen Ihnen alles Gute.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Kuo, Candy
26.02.2013
Hallo Frau Kuo,
ja, das Zeugnis müsste passen. Den Aufgabenbereich des Mitarbeiters können Sie im Musterzeugnis individuell anpassen. Die Vorlage können Sie per Klick auf den Download-Button herunterladen. Sie werden dann durch den Bezahlprozess geleitet.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Angelika Bollmann
26.02.2013
Hallo Frau Bollmann,
auch unangemessenes Verhalten kann Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein. Vergreift sich der Mitarbeiter eines öffentlichen Amtes im Ton, dann ist dies ein unangemessenes Verhalten, dem der Dienstherr Einhalt gebieten muss. Schildern Sie den Sachverhalt möglichst detailgenau und neutral.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Doris Dobberstein
01.07.2012
Sehr geehrte Frau Dobberstein,
eine Betreuungsverfügung ersetzt die gesetzliche Betreuung nicht: Die Verfügung kommt zum Einsatz, wenn ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss. In der Verfügung legt der Verfügende fest, wen er gerne als Betreuer hätte. Ein gesetzlicher Betreuer wird in der Regel nur dann bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Insofern ersetzt diese die gesetzliche Betreuung. In einigen Fällen muss jedoch trotz Vorsorgeverfügung ein Betreuer bestellt werden, insbesondere, wenn es Zweifel an der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht gibt oder der Vorsorgebevollmächtigte aus irgendwelchen Gründen selbst nicht handeln kann. Empfehlenswert ist es also beides Verfügungen zu verfassen.
Vorrangig soll die Vorsorgeverfügung gelten. Nur wenn dennoch ein Betreuungsgericht entscheidet, kommt die Betreuungsvollmacht zum Einsatz. Grundsätzlich können Sie in beiden Vollmachten die gleiche Person benennen, es empfiehlt sich aber Ersatzbevollmächtigte/ -betreuer zu benennen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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