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Nachgefragt!

Hier finden Sie eine Übersicht der bisher gestellten Fragen und Antworten. Sie haben auch eine Frage zu einem unserer Produkte? Gehen Sie auf die Produktseite und stellen Sie Ihre Frage dort ein.

Frank Becker

Frank Becker

03.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Frau Becker!
Probieren Sie das allgemeine Arbeitszeugnis aus. Da die Beschreibung der Tätigkeiten sowieso immer individuell ausgefüllt werden muss, ist hier nur die vorformulierte Beurteilung der Arbeitsqualität wichtig. Diese Formulierungen finden Sie in der Vorlage. Sie können selbstverständlich auch direkt das Arbeitszeugnis-Paket downloaden. Dort haben sie dann alle Benotungen beisammen. Die Vorlagen sind am Computer ausfüllbar und mehrfach verwendbar.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frank Leydecker

Frank Leydecker

03.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Herr Leyendecker!
Dazu haben wir keinen speziellen Hilfen. Allerdings ist es wichtig, dass die Grundvoraussetzungen für die Beantragung der Anspruchsberechtigung erfüllt waren. Das bedeutet, dass die entsprechenden Tätigkeit mindestens 6 Jahre ausgeübt worden sein muss. 4 Jahre davon in leitender Position. Von einer leitenden Stellung kann man sprechen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb übertragen worden sind. Natürlich muss das Betätigungsfeld überwiegend mit dem zulassungspflichtigem Handwerk zu tun gehabt haben. Wenn Sie diese Fakten im Zeugnis aufführen, dürfte es kein Problem sein.
Herzliche Grüße

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frank

Frank

03.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Frank!
Wenn Sie unsicher sind, dann befragen Sie noch einmal abschließend Ihren Notar. Denn möglicherweise wurden im Kaufvertrag schon Anweisungen zur Verwendung des Geldes an den Notar erteilt. Diese können im Nachhinein nicht einfach so geändert werden. Ansonsten wäre dies das richtige Formular.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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christina schepkowski

christina schepkowski

07.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Frau Schepkowskie! Da gibt es tatsächlich eine Möglichkeit. Sie können ihren Ehepartner als Vorerben mit beschränktem Verfügungsrahmen einsetzen und Ihre Nichten und Neffen als Nacherben. Das bedeutet, dass er nach Ihrem Tode der Erbe Ihres Vermögens wird aber nur bis er selbst verstirbt. Danach werden die benannten Verwandten Ihr Vermögen bekommen. Da Ihr Ehemann nur beschränkten Verfügungsrahmen hatte, bleibt ihr Vermögen überwiegend erhalten. Bitte beachten Sie allerdings, dass wir keine individuelle Rechtsberatung geben können. Unter Umständen können sich im Einzelfall noch weitere Tatsachen auftun, die eine anderere Beurteilung erforderlich machen. Lassen Sie sich daher von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten, um ein ungültiges Testament auszuschließen.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Kerstin Korth

Kerstin Korth

14.04.2013

Meine Mutter ist am 2.2.13 verstorben. Am 6.12.12 wurde ich zu ihrem Betreuer bestellt (Betreuungsvollmacht, Betreuungsverfügung notariell erstellt, beglaubigt und im Zentralregister hinterlegt ) Sie war in 2. Ehe verheiratet (der Eheman hatte 2 Kinder und meine Mutter auch ). Aus dem Erbe ihrer Eltern erhielt meine Mutter persönlich 1995/96 aus Landverkauf ca 190000,00 DM.

Meine Schwester verstarb nach einem VKU 1994, so dass mein Neffe die gesetzliche Erbfolge antritt.

Kürzlich fand der Ehemann ein Berliner Testament welches sie beide 1984 verfasst hatten und sich zum gegenseitigen Alleinerben einsetzten. Er übergab das Testament einem Rechtsanwalt, so dass jetzt alles über das Nachlaßgericht geregelt wird. Der Eheman hat seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Söhnen und will diese später auch nur mit dem Pflichtteil bedenken (so äußerte er sich am 13.4.13 )

Ich wollte jetzt für meinen Neffen und mich den Erbanspruch über das noch vorhandene Vermögen ( ca. 72000,00 € ), also jeweils ein Viertel des Vermögens geltend machen.

Ich bin laut Vollmacht dazu berechtigt die Interessen meiner Mutter in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten , soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu verteten, auch über ihren Tod hinaus. So ist es festgeschrieben.

Was kann ich trotzdem tun, um die Interessen meiner Mutter bzw meines Neffen und mir zu unseren Gunsten durchzusetzen.

Mit frdl. Grüßen

Frieda Meyn

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FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Frau Meyn!
Wenn es kein neueres Testament gibt, scheint der Ehemann Ihrer Mutter erst einmal im Recht zu sein. Sie sollten herausfinden, was genau in diesem Berliner Testament steht. Es gibt hier unterschiedliche Varianten. In jedem Fall hätten Sie als Kind einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Das gültige Testament können Sie jedenfalls in der Regel auch mit einer Vollmacht nicht ändern.

Da die Angelegenheit sehr kompliziert ist und es hier um große Summen geht, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.

Möglicherweise gibt es von ihrer Mutter eine jüngere Willenserklärung zum Thema Geld und Nachlass. Diese könnte hilfreich sein. Wir können hier nur allgemeine Ratschläge und Eventualitäten benennen.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt
Michaela

Michaela

13.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Michaela!
Normalerweise gilt, was im Vertrag steht. Allerdings hört sich das schon sehr kurzfristig an. Leider können wir, ohne den gesamten Inhalt des Vertrages zu kennen, nicht verbindlich etwas dazu sagen. Es kann beispielsweise sein, dass Ihr Vertrag von einem befristeten in einen unbefristeten umgewandelt wurde, was automatisch geschieht, wenn ein befristetes Vertragsverhältnis über das vereinbarte Vertragsende hinaus fortgesetzt wird. Dann ändern sich auch die Kündigungsfristen.

Wir würden Ihnen raten schnellstmöglich einen Anwalt einzuschalten. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung sind und keinerlei rechtlich verbindliche Auskünfte geben können.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Regina ondego

Regina ondego

14.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo Regina!
Selbstverständlich hast Du ein recht auf Deine Kinder. Egal wie viel Du verdienst. Es ist keine Frage des Geldes, Du bist die Mutter. Du kannst Unterstützung vom Jobcenter bekommen. Such Dir eine kleine Wohnung mit Platz für Dich und Deine Kinder. Beantrage beim Jobcenter Hilfe und schildere Deinen Fall. Man kann Dir dort eine Bescheinigung geben, dass die Kosten für die Wohnung übernommen werden, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Das ist alles machbar. Du wirst Deine Kinder durch die Trennung nicht verlieren.
Alles Gute und viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt Mein Recht als Vater
Christian

Christian

13.04.2013

Hallo Zusammen, ich habe folgendes Problem. Die Mutter meines zwei-jährigen Sohnes ist, als er 6 Monate alt war, aus Stuttgart, wo wir uns kennengelernt habe, nach München gezogen, um sich dort nach der Schwangerschaft und der Geburt zu "re-orientieren". Ursprünglich war angedacht, dass sie nach ein paar Monaten wieder zurück nach Stuttgart kommt, und dort ihre Ausbildung beendet. Das hat sich sehr schnell nach dem Umzug erledigt. Jetzt möchte sie nach Südtirol zu ihrer Familie ziehen. Das Alles erklärt sie sich mit, der Begründung: wenn es Ihr gut geht, geht es auch dem kleinen gut. Veständlich. Ich hab den Kleinen seit sie nach München weggezogen sind, drei mal gesehen, da ich hier studiere und arbeite. Wenn ich eine längere Zeit nach München kommen könnte, ist entweder sie im Urlaub, oder es ist ihr zu kurzfristig. Das Sorgerecht liegt bei ihr. Es interessiert sie, wie es mir damit geht, allerdings ändert sie nichts daran. Ich habe nicht das Geld regelmäßig nach München zu fahren. Auch ist das mit der Übernachtung ziemlich beschissen, da sie mit einer mir unbekannten Familie zusammenlebt, auf deren Kinder aufpasst, und mit meinem Kleinen in der 1 Zi. DGW wohnt. Der Stöpsel erkennt mich mittlerweile nur am Telefon. Meine Geschwister haben den Kleinen nie gesehen. Ich weiß nicht mehr weiter, ich halt das auch nicht mehr aus. Wie bekomme ich meinen Teil des Sorgerechts. Kann Sie einfach ins Ausland umziehen, ohne meine Zustimmung?
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FORMBLITZ-Redaktionsteam

Lieber Christian!
Als Erstes muss ich Dir mal sagen, wie leid es mir für Dich tut. ich kann verstehen, dass Du das nicht mehr aushältst. Dass diese Frau Dich so hinhält ist nicht schön. Solltest Du die Vaterschaft anerkannt haben, dann hast Du auf jeden Fall ein Umgangsrecht. Wenn nicht wäre das der erste Schritt für Dich. Das Umgangsrecht besagt, dass Du das Kind nach Absprache sehen darfst und Sie es Dir ermöglichen muss. Die Kosten musst du erst einmal selbst tragen. Da es jedoch die Mutter war, die die räumliche Trennung herbeigeführt hat, muss sie sich unter Umständen daran beteiligen. Jedenfalls muss sie dir so weit wie möglich entgegen kommen, um das Umgangsrecht zu ermöglichen. Da das Kind ja noch nicht schulpflichtig ist könntest du es vielleicht regelmäßig für ein verlängertes Wochenende zu dir holen.

Das Sorgerecht kannst Du natürlich versuchen zu beantragen. Allerdings würde das viele Dinge verkomplizieren, weil Sie bei wichtigen Entscheidungen immer erst Dich um Dein Einverständnis bitten müsste. das gilt für OP's, Auslandsreisen, Schulauswahl usw. Du solltest Dir gut überlegen, wie umfangreich Du am Leben Deines Kindes teilhaben willst und wie umsetzbar das für Dich ist. Am Besten ist, Du sprichst beim Jugendamt vor. Du mannt dort Beistandschaft beantragen. Jemand wird Dich dort umfangreich beraten und Dir helfen, Dein Anliegen durchzusetzen. Da die Mutter ja generell gesprächsbereit zu sein scheint wäre eine Mediation oder Familienberatung zusätzlich sinnvoll. Es geht um das Kind, das ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Frage zum Produkt
ute walter

ute walter

16.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Liebe Frau Walter!
Das kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt darauf an, was Sie ändern wollen und was im Testament festgelegt wurde. In vielen gemeinsamen Testamenten ist der nachträgliche Widerruf oder eine Änderung ausgeschlossen. Es kommt daher auf den genauen Wortlaut an. Am Besten Sie gehen damit zu einem Erbschaftsspezialisten (Notar oder Rechtsanwalt. Dieser kann den Text genau prüfen und beurteilen, ob es hier die Möglichkeit gibt, den letzten Willen noch umzugestalten.
Herzliche Grüße

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Werner Watzlawik

Werner Watzlawik

16.04.2013

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Lieber Herr Watzlawik!
Sie können eine Generalvollmacht finden, wenn Sie dieses Wort anklicken. Beachten Sie dabei die Optionen zum eingeschränkten und uneingeschränkten Handeln. Auf der Downloadseite können Sie sehen, was diese Vollmacht alles abdeckt. In Betracht käme auch eine Vorsorgevollmacht, die auch medizinische Fragen regelt, falls Sie so schwer verletzt werden, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können.
Da es bei Ihnen auch um Immobiliengeschäfte geht, muss zumindest dieser Teil der Vollmacht bei einem Notar erstellt werden.

Herzliche Grüße

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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