Hier finden Sie eine Übersicht der bisher gestellten Fragen und Antworten. Sie haben auch eine Frage zu einem unserer Produkte? Gehen Sie auf die Produktseite und stellen Sie Ihre Frage dort ein.
Frank Becker
03.04.2013
Liebe Frau Becker!
Probieren Sie das allgemeine Arbeitszeugnis aus. Da die Beschreibung der Tätigkeiten sowieso immer individuell ausgefüllt werden muss, ist hier nur die vorformulierte Beurteilung der Arbeitsqualität wichtig. Diese Formulierungen finden Sie in der Vorlage. Sie können selbstverständlich auch direkt das Arbeitszeugnis-Paket downloaden. Dort haben sie dann alle Benotungen beisammen. Die Vorlagen sind am Computer ausfüllbar und mehrfach verwendbar.
Alles Gute!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Frank Leydecker
03.04.2013
Hallo Herr Leyendecker!
Dazu haben wir keinen speziellen Hilfen. Allerdings ist es wichtig, dass die Grundvoraussetzungen für die Beantragung der Anspruchsberechtigung erfüllt waren. Das bedeutet, dass die entsprechenden Tätigkeit mindestens 6 Jahre ausgeübt worden sein muss. 4 Jahre davon in leitender Position. Von einer leitenden Stellung kann man sprechen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb übertragen worden sind. Natürlich muss das Betätigungsfeld überwiegend mit dem zulassungspflichtigem Handwerk zu tun gehabt haben. Wenn Sie diese Fakten im Zeugnis aufführen, dürfte es kein Problem sein.
Herzliche Grüße
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Frank
03.04.2013
Hallo Frank!
Wenn Sie unsicher sind, dann befragen Sie noch einmal abschließend Ihren Notar. Denn möglicherweise wurden im Kaufvertrag schon Anweisungen zur Verwendung des Geldes an den Notar erteilt. Diese können im Nachhinein nicht einfach so geändert werden. Ansonsten wäre dies das richtige Formular.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
christina schepkowski
07.04.2013
Liebe Frau Schepkowskie! Da gibt es tatsächlich eine Möglichkeit. Sie können ihren Ehepartner als Vorerben mit beschränktem Verfügungsrahmen einsetzen und Ihre Nichten und Neffen als Nacherben. Das bedeutet, dass er nach Ihrem Tode der Erbe Ihres Vermögens wird aber nur bis er selbst verstirbt. Danach werden die benannten Verwandten Ihr Vermögen bekommen. Da Ihr Ehemann nur beschränkten Verfügungsrahmen hatte, bleibt ihr Vermögen überwiegend erhalten. Bitte beachten Sie allerdings, dass wir keine individuelle Rechtsberatung geben können. Unter Umständen können sich im Einzelfall noch weitere Tatsachen auftun, die eine anderere Beurteilung erforderlich machen. Lassen Sie sich daher von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten, um ein ungültiges Testament auszuschließen.
Alles Gute!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Kerstin Korth
14.04.2013
Liebe Frau Meyn!
Wenn es kein neueres Testament gibt, scheint der Ehemann Ihrer Mutter erst einmal im Recht zu sein. Sie sollten herausfinden, was genau in diesem Berliner Testament steht. Es gibt hier unterschiedliche Varianten. In jedem Fall hätten Sie als Kind einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Das gültige Testament können Sie jedenfalls in der Regel auch mit einer Vollmacht nicht ändern.
Da die Angelegenheit sehr kompliziert ist und es hier um große Summen geht, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.
Möglicherweise gibt es von ihrer Mutter eine jüngere Willenserklärung zum Thema Geld und Nachlass. Diese könnte hilfreich sein. Wir können hier nur allgemeine Ratschläge und Eventualitäten benennen.
Alles Gute!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Michaela
13.04.2013
Liebe Michaela!
Normalerweise gilt, was im Vertrag steht. Allerdings hört sich das schon sehr kurzfristig an. Leider können wir, ohne den gesamten Inhalt des Vertrages zu kennen, nicht verbindlich etwas dazu sagen. Es kann beispielsweise sein, dass Ihr Vertrag von einem befristeten in einen unbefristeten umgewandelt wurde, was automatisch geschieht, wenn ein befristetes Vertragsverhältnis über das vereinbarte Vertragsende hinaus fortgesetzt wird. Dann ändern sich auch die Kündigungsfristen.
Wir würden Ihnen raten schnellstmöglich einen Anwalt einzuschalten. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung sind und keinerlei rechtlich verbindliche Auskünfte geben können.
Alles Gute!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Regina ondego
14.04.2013
Hallo Regina!
Selbstverständlich hast Du ein recht auf Deine Kinder. Egal wie viel Du verdienst. Es ist keine Frage des Geldes, Du bist die Mutter. Du kannst Unterstützung vom Jobcenter bekommen. Such Dir eine kleine Wohnung mit Platz für Dich und Deine Kinder. Beantrage beim Jobcenter Hilfe und schildere Deinen Fall. Man kann Dir dort eine Bescheinigung geben, dass die Kosten für die Wohnung übernommen werden, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Das ist alles machbar. Du wirst Deine Kinder durch die Trennung nicht verlieren.
Alles Gute und viel Kraft!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Christian
13.04.2013
Lieber Christian!
Als Erstes muss ich Dir mal sagen, wie leid es mir für Dich tut. ich kann verstehen, dass Du das nicht mehr aushältst. Dass diese Frau Dich so hinhält ist nicht schön. Solltest Du die Vaterschaft anerkannt haben, dann hast Du auf jeden Fall ein Umgangsrecht. Wenn nicht wäre das der erste Schritt für Dich. Das Umgangsrecht besagt, dass Du das Kind nach Absprache sehen darfst und Sie es Dir ermöglichen muss. Die Kosten musst du erst einmal selbst tragen. Da es jedoch die Mutter war, die die räumliche Trennung herbeigeführt hat, muss sie sich unter Umständen daran beteiligen. Jedenfalls muss sie dir so weit wie möglich entgegen kommen, um das Umgangsrecht zu ermöglichen. Da das Kind ja noch nicht schulpflichtig ist könntest du es vielleicht regelmäßig für ein verlängertes Wochenende zu dir holen.
Das Sorgerecht kannst Du natürlich versuchen zu beantragen. Allerdings würde das viele Dinge verkomplizieren, weil Sie bei wichtigen Entscheidungen immer erst Dich um Dein Einverständnis bitten müsste. das gilt für OP's, Auslandsreisen, Schulauswahl usw. Du solltest Dir gut überlegen, wie umfangreich Du am Leben Deines Kindes teilhaben willst und wie umsetzbar das für Dich ist. Am Besten ist, Du sprichst beim Jugendamt vor. Du mannt dort Beistandschaft beantragen. Jemand wird Dich dort umfangreich beraten und Dir helfen, Dein Anliegen durchzusetzen. Da die Mutter ja generell gesprächsbereit zu sein scheint wäre eine Mediation oder Familienberatung zusätzlich sinnvoll. Es geht um das Kind, das ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
Alles Gute!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
ute walter
16.04.2013
Liebe Frau Walter!
Das kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt darauf an, was Sie ändern wollen und was im Testament festgelegt wurde. In vielen gemeinsamen Testamenten ist der nachträgliche Widerruf oder eine Änderung ausgeschlossen. Es kommt daher auf den genauen Wortlaut an. Am Besten Sie gehen damit zu einem Erbschaftsspezialisten (Notar oder Rechtsanwalt. Dieser kann den Text genau prüfen und beurteilen, ob es hier die Möglichkeit gibt, den letzten Willen noch umzugestalten.
Herzliche Grüße
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Werner Watzlawik
16.04.2013
Lieber Herr Watzlawik!
Sie können eine Generalvollmacht finden, wenn Sie dieses Wort anklicken. Beachten Sie dabei die Optionen zum eingeschränkten und uneingeschränkten Handeln. Auf der Downloadseite können Sie sehen, was diese Vollmacht alles abdeckt. In Betracht käme auch eine Vorsorgevollmacht, die auch medizinische Fragen regelt, falls Sie so schwer verletzt werden, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können.
Da es bei Ihnen auch um Immobiliengeschäfte geht, muss zumindest dieser Teil der Vollmacht bei einem Notar erstellt werden.
Herzliche Grüße
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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