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Mietvertrag/schoenheitsreparaturen

Häufiger Streitgrund: Schönheitsreparaturen

Vorm Auszug noch mal richtig feiern? Zigarettenkippen auf dem Boden, Brandlöcher im Teppich und beschmierte Wände – ganz egal, denn Sie ziehen ja sowieso aus? Damit kommen Sie als Mieter selbstverständlich nicht durch. Aber nicht ausziehen zu können, weil die Renovierung der alten Wohnung zu teuer ist? Weil abgenutztes Parkett ausgetauscht, neue Teppiche besorgt und die Fenster- und Türrahmen abgeschliffen und neu lackiert werden müssen? Das ist wiederum zu viel des Guten.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Um kaum einen anderen Begriff wird so viel gestritten wie um den der Schönheitsreparaturen. Im Gesetz findet sich aber eine klare Definition, die da lautet: „Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

Die neue Bedarfsabhängigkeit

Das Neuverlegen von Teppichen oder Abschleifen von Fensterrahmen geht also weit über Schönheitsreparaturen hinaus und kann nicht verlangt werden. In jahrzehntelanger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont, dass bei den dem Mieter aufzuerlegenden Schönheitsreparaturen der tatsächliche Renovierungsbedarf berücksichtigt werden muss.

Eine starre Festsetzung der vorzunehmenden Leistungen ist unwirksam. Verlangt der Vermieter also, dass Sie vollkommen überflüssige Arbeiten vornehmen, so verweisen Sie ihn ruhig auf den fehlenden Renovierungsbedarf. Dies hat für Mieter und Vermieter gleichermaßen Vorteile: Der Mieter, der mit seiner Wohnung pfleglich umgeht, hat am Ende weniger Stress und Kosten!

Renovieren als Kardinalspflicht des Mieters?

Dem Gesetz zufolge muss der Mieter beim Auszug gar nicht renovieren. Vielmehr ist es Sache des Vermieters, für den Bestand der Mietsache zu sorgen. Er muss für Renovierung, Sanierung und Reparatur aufkommen. Das heißt aber nur eines: Glücklich ist, wer gar keine Renovierungsklausel in seinem Mietvertrag vorfindet.

Häufiges Problem: Renovierungsklauseln

Die Realität sieht anders aus: In so gut wie jedem Mietvertrag werden zumindest die sogenannten Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. Dagegen ist grundsätzlich nichts zu sagen. Bei allen Vereinbarungen, die über eine Renovierungspflicht im Bedarfsfall hinausgehen, ist aber stets die Wirksamkeit in Frage gestellt.

Nicht selten werden Renovierungsklauseln von den Gerichten für unwirksam erklärt, weil Sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Wenn das passiert, haben Sie als Mieter das große Los gezogen: Anstelle der unwirksamen Klausel tritt nicht etwa eine wirksame, sondern die gesetzliche Regelung. Das bedeutet: Sie müssen gar nicht renovieren!

Selber renovieren oder einen Fachmann einschalten?

„Rufen Sie doch gleich beim Malermeisterbetrieb Müller in der Auguststraße an. Die machen das für Sie.“ Häufig weiß der Vermieter genau, welchen Fachmann Sie einschalten können, um die erforderlichen Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen. Aber lassen Sie sich nichts aufschwatzen: Sie können genauso gut selbst zu Pinsel und Farbe greifen, wenn Sie damit umgehen können. 

Sie schulden lediglich eine Renovierung „mittlerer Art und Güte“. Gefragt ist also eine Renovierung von durchschnittlicher Qualität. Wie Sie diesen Erfolg herbeiführen, ist hingegen Ihre Sache. Es spricht also nichts dagegen, selbst zu renovieren oder die Hilfe eines befreundeten Handwerkers in Anspruch zu nehmen.

Vorsicht, Schadensersatz!

Bevor Sie jetzt die Zigarette auf dem Teppich ausdrücken oder den Rotwein genüsslich an die weiße Wand spritzen, gilt es noch eines zu beachten: Bei Schäden, die nichts mit der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache zu tun haben, trifft den Mieter die Pflicht in Höhe des jeweiligen Zeitwertes, Schadensersatz zu bezahlen. Gerade Sprünge im Waschbecken oder Brandlöcher im Parkett sind typische Beispiele dafür. Aber wenn Sie Glück haben, zahlt das Ihre Versicherung.

Nachgefragt!

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Hallo,

die Kündigungsfristen für eine Mietvertrag sind in § 573c BGB geregelt. Als Mieter einer Wohnung muss man drei Monate im Voraus kündigen. Das gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfristen für Vermieter verlängern sich entsprechend der Dauer des Mietverhältnisses. Sollte in Ihrem Vertrag etwas anderes stehen, dann sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der den Einzelfall prüfen kann. Wir können keine verbindliche Rechtsberatung leisten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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