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Mietvertrag/mietsicherheiten

Mietsicherheiten

Wenn es um Mietsicherheiten geht, denkt jeder gleich an Geld. Tatsächlich ist die weit verbreitete monetäre Kaution nur eine von vielen Möglichkeiten, die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter rechtlich abzusichern. Auch die Vereinbarung einer anderen Sicherheit oder die Kombination verschiedener Mietsicherheiten ist zulässig. Welchen Weg Mieter und Vermieter gehen, ist ihnen frei gestellt. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die gängigen Kautionsarten.

Die Barkaution

Bei der Barkaution wird ein Geldbetrag auf ein Kautionskonto eingezahlt, auf das der Vermieter im Verwertungsfall zugreifen kann. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung des verzinsten Geldes, soweit keine offenen Forderungen des Vermieters bestehen. Vorteil ist, dass keine dritten Personen in das Mietverhältnis einbezogen werden müssen. Außerdem handelt es sich um eine besonders unkomplizierte und berechenbare Art der Sicherheitsleistung. Klarer Nachteil ist natürlich, dass der Mieter neben den Umzugs- und Renovierungskosten auch noch das Geld für die Barkaution aufbringen muss. Selbst wenn die Kaution in Raten gezahlt wird, führt das im Endeffekt zu einer doppelten Miete in den ersten drei Monaten.

Die Bürgschaft

Sehr beliebt ist auch die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten. Dieser haftet “im Notfall“, genauso wie der Mieter, für dessen Schulden. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird dabei auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass sich der Vermieter direkt an den Bürgen wenden kann, ohne jemals den Mieter selbst in Anspruch genommen zu haben. Begleicht der Bürge die offenen Forderungen gegen den Mieter, so gehen die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf den Bürgen über.

Offensichtlicher Nachteil der Bürgschaft ist, dass ein Dritter, der Bürge, gefunden werden muss. Wegen des besonders großen Haftungsrisikos handelt es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um weit mehr als um einen Freundschaftsdienst. Nicht zu Unrecht heißt es in Schillers Bürgschaft „Ich lasse den Freund Dir als Bürgen, ihn magst Du, entrinn´, ich erwürgen.“ Denn wer haftet schon gerne uneingeschränkt für fremde Schulden, deren Höhe noch gar nicht feststeht...

Verpfändetes Sparbuch

Hier errichtet der Mieter ein Sparbuch auf seinen Namen und zahlt die Kautionssumme darauf ein. Dieses Sparbuch wird an den Vermieter verpfändet, was durch einen Verpfändungsvermerk im Sparbuch erkenntlich gemacht wird. So kann der Mieter nicht mehr auf das Geld zugreifen, ohne dass der Vermieter von der Abhebung in Kenntnis gesetzt wird und sie verhindern kann. An die Stelle des Rückzahlungsanspruchs bei Beendigung des Mietverhältnisses tritt ein Anspruch auf Pfandfreigabeerklärung gegen den Vermieter. Vorteilhaft ist , dass der Mieter, bei der er das Sparbuch anlegt, selbst auswählt und so zum Beispiel das gewinnbringendste Kreditinstitut beauftragen kann.

Die Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung ist vor allem im Bereich der Gewerbemiete sinnvoll. Hier tritt der Mieter dem Vermieter Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit ab. Es kann sich zum Beispiel um Ansprüche gegen Kunden des Mieters oder um Ansprüche aus Versicherungsverträgen handeln. Vorteilhaft ist diese Sicherungsform vor allem für junge Unternehmen, da nicht sofort eine Geldsumme zur Verfügung stehen muss. Nachteilig ist aber, dass die Drittschuldner, also zum Beispiel die Kunden des Mieters, von der Sicherungsabtretung Kenntnis erhalten und der Mieter dadurch weniger solvent und vertrauenswürdig erscheinen könnte.

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