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Kuendigung/schutzklage

Die Waffe des Arbeitnehmers: Die Kündigungsschutzklage

Nachdem Sie sich als Arbeitnehmer vom ersten Schock über den Verlust des Arbeitsplatzes erholt haben, sollten Sie sich damit befassen, was Sie gegen die Kündigung tun können. Denn auch als Arbeitnehmer sind Sie nicht wehrlos: Ihre stärkste Waffe heißt Kündigungsschutzklage, wenn Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung bestehen. Lassen Sie die Kündigung nicht auf sich beruhen, sondern ziehen Sie vor das Arbeitsgericht. Sie werden feststellen, dass es sich lohnt!

Sind Sie hingegen Arbeitgeber, kann Ihnen eine Kündigungsschutzklage auch bei der gerechtfertigten und notwendigen Kündigung eines unzuverlässigen Mitarbeiters in die Quere kommen. Informieren Sie sich schon vorher über die rechtlichen Konsequenzen des arbeitsgerichtlichen Prozesses, damit Sie im Fall der Fälle richtig reagieren. Nur wer gut vorbereitet ist, kann hier ein finanzielles Desaster verhindern!

Das Ziel der Kündigungsschutzklage

Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, so stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Dadurch bringt es zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, weil es nicht durch die Kündigung beendet werden konnte. Unmittelbare Konsequenz ist, dass zunächst alles beim Alten bleibt: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, weiterhin zur Arbeit zu gehen, als Arbeitgeber müssen Sie den Arbeitnehmer weiterhin bezahlen. Ausnahmsweise kann die Kündigungsschutzklage auch direkt auf eine Abfindung gerichtet werden: Wenn es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten wäre, weiterhin für den Arbeitgeber tätig zu sein. Dies ist allerdings in der Praxis die absolute Ausnahme.

Die Güteverhandlung

Meistens geht es dem Arbeitnehmer gar nicht darum, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Denn wer will schon in einem Betrieb weiterarbeiten, den er gerade erst verklagt hat? Vielmehr soll in der so genannten Güteverhandlung eine möglichst hohe Abfindung herausgeschlagen werden. Die Güteverhandlung findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Klageerhebung vor dem Vorsitzenden der Kammer statt und dient dazu, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Außergerichtlich einigen meint in diesem Zusammenhang, dass eine Abfindung vereinbart wird. Diese kann sowohl in der Überlassung von Arbeitsmitteln wie Computer, Firmenwagen und ähnlichem als auch in der Zahlung einer Geldsumme bestehen. Faustregel für eine rein finanzielle Abfindung ist ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Arbeitnehmer, der drei Jahre im Betrieb gearbeitet und dort 1000 Euro im Monat verdient hat, würde dies eine Abfindung in Höhe von 1500 Euro bedeuten. Man kann sich aber auch auf eine wesentlich niedrigere oder höhere Abfindung einigen.

Der Kammertermin

Kommt es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung, kann der sich der Prozess noch über Jahre hinziehen. Das Gericht beraumt dann einen Termin für die Hauptverhandlung an. Wegen der Überlastung der Arbeitsgerichte muss man damit rechnen, dass dieser Termin erst ein oder zwei Jahre später stattfinden wird.  Das ist schlecht für den Arbeitgeber und gut für den Arbeitnehmer. Denn im Falle eines unterlegenen Urteils muss der Arbeitgeber den Lohn für den gesamten Zeitraum von der Kündigung bis zum Urteil nachzahlen. Daher wird er meistens auf eine außergerichtliche Einigung bereits in der Güteverhandlung drängen. Der Prozess endet mit dem Urteil, in dem über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wird. Bis dahin ist eine außergerichtliche Einigung noch möglich.

Die Klagefrist

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Zuganges der schriftlichen Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht zu erheben. Stützt sich die Klage aber gerade darauf, dass die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, so gilt die Drei-Wochen-Frist nicht. Außerdem kann eine verspätete Klage auch dann zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt die Umstände nicht zu vertreten hat, die zu der Verspätung geführt haben.

Mit oder ohne einen Anwalt?

Für eine Kündigungsschutzklage in erster Instanz benötigen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer keinen Anwalt, Sie können selbst und in eigenem Namen agieren und reagieren. Davon ist aber letztlich abzuraten. Wenn Die Pech haben, hat die Gegenseite einen Anwalt. Und dieser kennt sich im Kündigungsschutzgesetz wahrscheinlich besser aus als Sie! Wenn Sie sich selbst vertreten, riskieren Sie, dass Sie wegen eines kleinen Fehlers zu Beginn des Prozesses alle Aussichten auf ein obsiegendes Urteil verspielen. Wenn Sie als Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied sind, steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, sich von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten zu lassen.

Daniel Wilhelm

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