Darf der Anbieter die Internetgeschwindigkeit drosseln? Gegen den Mobilfunkanbieter E-Plus geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherschützer. Mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 2 O 148/14) beschloss das Landgericht Potsdam, dass ein Mobilfunkanbieter das Datenvolumen nicht drastisch drosseln darf, wenn er in seinem Tarif mit „unbegrenztem Datenvolumen“ wirbt. In dem streitgegenständlichen Tarif mit der Bezeichnung „Allnet Flat Base all-in“ warb der Mobilfunkanbieter mit einer Allnet Flat, SMS Flat und Internet Flat. In derselben Klausel schränkte der Anbieter jedoch die Internetnutzung wieder ein. Bis zu einem Volumen von 500 MB im Monat stand den Kunden eine schnelle Datenverbindung zur Verfügung. Anschließend konnte das Internet zwar weiterhin ohne Aufpreis genutzt werden. Die Geschwindigkeit wurde aber von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde gedrosselt. Die Datengeschwindigkeit wurde deshalb laut Gericht um das 500 fache langsamer.

„Datenvolumen unbegrenzt“

Die Angabe zum Tarif der Beklagten „(Datenvolumen pro Monat – unbegrenzt) davon mtl. Highspeedvolumen (max. 21,6 Mbit/s) – 500 MB (danach GPRS-Speed mit max. 56 Kbit/s)“ sei eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und als solche unwirksam. Durch die Klausel werden wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dem Kunde wird der Vertrag „Allnet Flat Base all-in“ mit unbegrenzter Internetnutzung angepriesen. Hat er jedoch ein bestimmtes Datenvolumen verbraucht, wird es ihm beinahe unmöglich gemacht über sein Handy im Internet zu surfen. Kunden werden somit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Verbraucher müssen sich nicht an Schneckentempo gewöhnen

Das Angebot „Datenvolumen unbegrenzt“ erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der entsprechende Tarif die Internetnutzung nicht begrenze. Die Drosselung auf 56 Kilobit komme aber einer Reduzierung der Leistung auf „null“ gleich. Bei einer Leistungsbeschreibung „Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“, wie bei der Beklagten, dürfen die angesprochenen Verkehrskreise nach Treu und Glauben eine unbegrenzte Nutzung des Internets in zumutbarer und zweckentsprechender Geschwindigkeit verstehen. Dass diese Verkehrskreise möglicherweise an die Ausgestaltung der Mobilfunkverträge gewöhnt seien und ihnen bekannt sei, dass nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit auf die sogenannte GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt würde, ändere daran nichts.

Auch kein einseitiger Vertragsinhalt

2013 bot E-Plus diese Variante an. Mittlerweile gibt es das Angebot so schon gar nicht mehr. Das Landgericht musste sich in dem Urteil aber auch mit einem weiteren Problem auseinandersetzen. Der Mobilfunkvertrag enthielt eine Klausel, die E-Plus dazu berechtigt hätte die Leistung einzuschränken ohne dass der Kunde darauf Einfluss nehmen konnte. Der Anbieter hatte sich vorbehalten bestimmte Leistungen zu Auslandstelefonaten und kostenpflichtigen Servicerufnummern abzulehnen.

Keine einseitige Bindung an Vertrag

Hiervon betroffene Kunden wären quasi zwei Jahre lang an einen Vertrag gebunden gewesen, den sie so nie abschließen wollten. Nach Ansicht der Richter ist aber auch diese Klausel unwirksam. Ein Verbraucher dürfe nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden, der seinem Antrag gar nicht entspreche. Über diese Vorgehensweise müsse der Verbraucher durch den Mobilfunkanbieter informiert werden und es müsse einem Verbraucher auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das Angebot mit geändertem Inhalt abzulehnen.

Datenpakete von O2 und Vodafone ebenfalls unzulässig

Auch gegen den Mobilfunkanbieter O2 erging ein neues Urteil. Allerdings hat O2 Berufung eingelegt. Es muss deshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts München abgewartet werden. Gängige Praxis von O2 ist es, den Kunden kleine Datenpakete hinzu zu buchen. Anders als bei E-Plus kann ein Kunde deshalb nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens einfach weiter surfen. Sein Datenvolumen wird nicht gedrosselt. Allerdings kosten die Datenhäppchen mit 100MB jeweils 2 Euro. Zwar werden die Kunden über die Datenpakete per SMS informiert.

Eine ausdrückliche Zustimmung erteilen sie aber nicht und genau das kritisieren die Verbraucherschutzverbände und auch die Richter am Landgericht München. Für die Kunden ist immer wieder unklar, warum sie am Monatsende mehr bezahlen müssen, als im Flatrate-Vertrag vereinbart. Bestätigt das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts München (Urteil v. 11.02.2016 – 12 O 13022/15), gehört diese Praxis der Vergangenheit an.