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Sie sind Arbeitnehmer und haben endlich einen interessanteren, besser bezahlten oder familienfreundlicheren Job gefunden? Bei der Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses sollten sie als Arbeitnehmer zunächst einen Blick in den alten Arbeitsvertrag werfen. Er gibt nicht nur Aufschluss über Ihre Kündigungsfristen, sondern auch über die formellen Anforderungen an Ihre Kündigung als Arbeitnehmer. Die individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gehen rechtlich gesehen den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen vor. Nur wenn Ihr Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Frage keine Regelung enthält, kommt es auf den Tarifvertrag an. Trifft dieser ebenfalls keine Aussagen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Inhaltlich bedarf es für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitnehmer eigentlich nur eines Zweizeilers. Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht mal den Grund für die Kündigung angeben. Allerdings kann es im Geschäftsleben nie schaden, möglichst professionell zu agieren. Dies ist bei Verwendung einer von erfahrenen Juristen formulierten FORMBLITZ-Vorlage für die Kündigung ganz einfach.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss vor allem schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung wäre unwirksam. Vielmehr muss die Kündigung in Textform verfasst werden, handschriftlich unterzeichnet und im Original dem Arbeitgeber zugestellt werden. Eine Kündigung per Fax oder e-Mail reicht nicht aus!
Ansonsten kommt es bei einer Kündigung vor allem darauf an, dass sie auch wirklich dem Arbeitgeber zugeht. Versenden Sie die Kündigung mit der Post, wäre es am besten ein Einschreiben mit Rückschein zu verwenden. So kann Ihr Arbeitgeber hinterher keinesfalls behaupten, dass er davon nichts gewusst habe!
Die Kündigungsfrist ist einerseits vom jeweiligen Arbeits- und Tarifvertrag abhängig, andererseits von der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen eingetragen und wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, beträgt sie generell vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende.
Aber was soll geschehen, wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten können? In der Praxis heißt die Lösung meist Krankschreibung. Dies ist aber nicht nur dem alten Arbeitgeber gegenüber unfair, sondern kann auch zu einer Schadensersatzpflicht führen. Besser ist es, mit offenen Karten zu spielen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder sich vom Dienst freistellen zu lassen.
Gehen Sie nicht das Risiko einer unsachgemäßen Kündigung ein. Dadurch laufen Sie Gefahr, sich vertragsstrafen- oder schadensersatzpflichtig zu machen! Eine Vertragsstrafe kann Ihnen auferlegt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Schadensersatzpflichtig machen Sie sich jedoch schon dann, wenn Sie unzulässig kündigen und dem Arbeitgeber daraus ein Schaden entsteht. Halten Sie zum Beispiel die Kündigungsfrist nicht ein, so ist das eine grobe Pflichtverletzung gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber. Unter Umständen fühlt er sich dadurch gezwungen, kurzfristig eine Vertretung für Sie einzustellen. Diesen Schaden müssen dann Sie ersetzen!
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