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Als Arbeitnehmer rechtssicher kündigen

Sie haben endlich einen interessanteren, besser bezahlten oder familienfreundlicheren Job gefunden? Nachdem die ersten Flaschen Sekt ausgetrunken sind, müssen Sie sich langsam Gedanken über die Kündigung Ihrer alten Stelle machen. Erster Schritt dabei ist der Blick in den alten Arbeitsvertrag. Er gibt nicht nur Aufschluss über Ihre Kündigungsfristen, sondern auch über die formellen Anforderungen an Ihre Kündigung. Die individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gehen rechtlich gesehen den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen vor. Nur wenn Ihr Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Frage keine Regelung enthält, kommt es auf den Tarifvertrag an. Trifft dieser ebenfalls keine Aussagen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Inhalt des Kündigungsschreibens

Inhaltlich bedarf es für eine wirksame Kündigung eigentlich nur eines Zweizeilers. Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht mal den Grund für die Kündigung angeben. Allerdings kann es im Geschäftsleben nie schaden, möglichst professionell zu agieren. Dies ist bei Verwendung einer von erfahrenen Juristen formulierten FORMBLITZ-Vorlage für die Kündigung ganz einfach.

Die Form der Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss vor allem schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung wäre unwirksam. Vielmehr muss die Kündigung in Textform verfasst werden, handschriftlich unterzeichnet und im Original dem Arbeitgeber zugestellt werden. Eine Kündigung per Fax oder e-Mail reicht nicht aus!

Ansonsten kommt es bei einer Kündigung vor allem darauf an, dass sie auch wirklich dem Arbeitgeber  zugeht. Versenden Sie die Kündigung mit der Post, wäre es am besten ein Einschreiben mit Rückschein zu verwenden. So kann Ihr Arbeitgeber hinterher keinesfalls behaupten, dass er davon nichts gewusst habe!

Die Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist einerseits vom jeweiligen Arbeits- und Tarifvertrag abhängig, andererseits von der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen eingetragen und wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, beträgt sie generell vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende.

Aber was soll geschehen, wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten können? In der Praxis heißt die Lösung meist Krankschreibung.  Dies ist aber nicht nur dem alten Arbeitgeber gegenüber unfair, sondern kann auch zu einer Schadensersatzpflicht führen. Besser ist es, mit offenen Karten zu spielen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder sich vom Dienst freistellen zu lassen.

Die Folgen einer unsachgemäßen Kündigung

Gehen Sie nicht das Risiko einer unsachgemäßen Kündigung ein. Dadurch laufen Sie Gefahr, sich vertragsstrafen- oder schadensersatzpflichtig zu machen! Eine Vertragsstrafe kann Ihnen auferlegt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Schadensersatzpflichtig machen Sie sich jedoch schon dann, wenn Sie unzulässig kündigen und dem Arbeitgeber daraus ein Schaden entsteht. Halten Sie zum Beispiel die Kündigungsfrist nicht ein, so ist das eine grobe Pflichtverletzung gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber. Unter Umständen fühlt er sich dadurch gezwungen, kurzfristig eine Vertretung für Sie einzustellen. Diesen Schaden müssen dann Sie ersetzen!

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