Wer ein Vertragsverhältnis mit einer Kündigung beenden will, muss nicht nur genau auf die richtige Formulierung achten, sondern auch die Fristen einhalten. Teilweise ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn Sie einen Grund dafür nennen können. Entscheidend ist dabei, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Als Vermieter können Sie einen Mietvertrag beispielsweise nicht ohne Kündigungsgrund auflösen. Wenn es dagegen um ein Zeitungsabo oder einen Vertrag mit einem Fitnessstudio geht, können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist ist allerdings immer zu beachten.
Sie haben sich entschlossen ein Vertragsverhältnis zu beenden und wollen nun die Kündigung formulieren? Prüfen Sie zunächst, ob eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die meisten wissen, dass der Gesetzgeber zwischen der fristgemäßen und fristlosen Kündigung unterscheidet. Häufig wird dabei von ordentlicher und außerordentlicher Kündigung gesprochen. Eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel sofort wirksam, eine besondere Frist ist nur ausnahmsweise zu beachten. Sie dürfen allerdings nur dann außerordentlich kündigen, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür nennen können. Die Frist für die ordentliche Kündigung ergibt sich aus dem Vertrag. Für einige Vertragstypen werden die Fristen durch das Gesetz geregelt.
Bei der Kündigung von Mietverträgen ergeben sich durch die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch einige Besonderheiten. Mieter haben eine einheitlich geregelte Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese gilt völlig unabhängig vom Bestand des Mietverhältnisses. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass dem Mieter der Umzug durch eine zu lange Vertragsbindung erschwert oder finanziell unmöglich gemacht wird. Der Vermieter darf dagegen nur unter besonderen Umständen kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne des §573 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt, zum Beispiel Eigenbedarf. Die Kündigungsfristen variieren dann zwischen drei und neun Monaten, je nach Dauer des Mietverhältnisses.
Im Arbeitsrecht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ganz unterschiedliche Anforderungen an die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, wird dem Arbeitgeber die Kündigung erschwert. Er muss spätestens nach einem halben Jahr Beschäftigung einen Kündigungsgrund vorweisen können, sofern der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Die Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. Die Dauer richtet sich nach den Bestimmungen im Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz.
In jedem Geschäftsfeld gelten eigene Bestimmungen, egal ob Sie Ihren Handy-Vertrag kündigen oder aus Ihrem Verein austreten möchten. Als Verbraucher sind Ihnen nicht alle juristischen Fallstricke bewusst. Verlassen Sie sich bei einer Kündigung also auf professionelle Musterschreiben, Ratgeber und Checklisten.
Noch ein Tipp: Viele Anbieter vereinbaren bewusst lange Vertragslaufzeiten mit kompliziert zu berechnenden Kündigungsfristen. Oft verlängern sich solche Verträge bei verspäteter Kündigung. Beenden Sie solche Verträge einfach bereits direkt nach dem Abschluss. So wird die Kündigungsfrist in jedem Fall eingehalten und Sie stellen sicher, dass die rechtzeitige Kündigung nicht in Vergessenheit gerät.



















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