Noch vor wenigen Jahren musste man sich Zeit nehmen, um einen Laden aufzusuchen, wollte man Waren aussuchen, bezahlen und mühsam in bunt bedruckten Tüten nach Hause schleppen. In der Zeit der Weihnachtseinkäufe war das Wort Stress in aller Munde. Heute kann sowohl der alltägliche Bedarf als auch der Weihnachtseinkauf und noch vieles mehr bequem vom heimischen Sofa durch Kauf im Internet erledigt werden. Ist das so? Ist ein Internetkauf tatsächlich genauso rechtssicher wie ein Kaufvertrag im Laden? Es lohnt sich, sich einmal in Grundzügen mit der rechtlichen Seite der Internetgeschäfte zu befassen.

Angebot und Annahme im Internet

Schriftlich, mündlich, per Telefon oder Brief – es gibt viele Möglichkeiten, einen wirksamen Kaufvertrag im Internet abzuschließen. Selbstverständlich steht auch einem Kaufvertragsschluss im Internet rechtlich nichts entgegen. Wie bei jedem Kaufvertrag sind nur zwei wirksame Willenserklärungen, Angebot und Annahme, vonnöten – fertig ist der rechtswirksame Kaufvertrag. Es gibt verschiedene Wege, eine Willenserklärung elektronisch abzugeben – per E-Mail, über einen Bestellbutton oder einen elektronischen Warenkorb. Einzig formbedürftige Kaufverträge wie zum Beispiel der Grundstückskauf, sind nicht über das Internet möglich. Besonderheiten bestehen lediglich hinsichtlich des Verbraucherschutzes insbesondere der Widerrufsbelehrung und der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Angebot im Internet-Shop

Zu beachten ist jedoch, dass das bloße Ausstellen von Ware in einem Internet-Shop noch kein Vertragsangebot seitens des Verkäufers darstellt. Dieser fordert lediglich die potenziellen Kunden dazu auf, ihm gegenüber ein Vertragsangebot abzugeben. Warum das so ist? Andernfalls trüge der Verkäufer stets die Gefahr, dass mehr Leute sein Angebot annehmen als Waren zur Verfügung stehen. Dies würde ein nicht kalkulierbares Haftungsrisiko für Online-Shop-Betreiber darstellen. Letztlich wäre es auch ungerechtfertigt, diese Fälle anders zu behandeln als Angebote in einem Katalog oder Schaufenster.

Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist der Zeitpunkt des Zuganges beim Empfänger entscheidend. Vorher kann jede Willenserklärung frei widerrufen werden. Eine Erklärung ist dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und nach gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es kommt also darauf an, wann der Empfänger die Erklärung in zumutbarer Weise lesen kann. Wird die Erklärung per E-Mail zugestellt, so kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem sie in die Mailbox gelangt ist. Tritt der Empfänger im Geschäftsverkehr unter dieser E-Mail-Adresse auf, so gilt die Willenserklärung als zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zugegangen. Bei vollautomatisierten Verfahren ist die Erklärung dann zugegangen, sobald die Daten die Schnittstelle zur EDV-Anlage passiert haben.

Verbraucherschutz im Internet

Verbraucherschutz spielt bei allen Kaufgeschäften eine wichtige Rolle. Gerade im Internetrecht stellt das Gesetz strenge Anforderungen an gewerbliche Verkäufer. Zu Hause am Computer sind Verbraucher besonders vor übereilten und undurchsichtigen Vertragsabschlüssen zu schützen. Nicht nur der Vertragspartner ist Ihnen in der Regel unbekannt, sondern auch die Ware kennen Sie nur von einem Bild oder einem Beschreibungstext. Daher wird dem Verbraucher durch die Bestimmungen über Fernabsatzverträge, namentlich die § 312b bis § 312f des Bürgerlichen Gesetzbuches, ein besonderer Schutz zuteil.

Unternehmer und Verbraucher

Der Verbraucherschutz greift nur dann ein, wenn der Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande kommt. Der Unternehmer wird definiert als natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wer zu rein privaten Zwecken tätig wird, handelt hingegen als Verbraucher im Sinne der Verbraucherschutzvorschriften.

Fernabsatzverträge

Wichtigster Fall des Verbraucherschutzes ist der Fernabsatzvertrag. Gemeint sind Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Gemeint sind alle Fälle, in denen der Vertrag geschlossen wird, ohne dass sich die Vertragsparteien jemals körperlich direkt gegenüber stehen – insbesondere weil der Vertrag durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe oder E-Mails geschlossen wird. Dies meint also insbesondere den Verkauf “per Klick” in einem Online-Shop. Bitte beachten Sie als Anbieter hierzu auch unsere AGB-Vorlagen für Online-Shops.

Ausgenommen sind Vereinbarungen über Fernunterricht, Finanzgeschäfte, Lebensmittellieferungen oder sonstige Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die im Rahmen regelmäßiger Fahrten zu liefern sind. Die telefonische Pizzabestellung fällt also nicht unter die Regeln über Fernabsatzverträge. Außerhalb der Internet-Verträge hat auch das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte eine große Bedeutung. Wegen des Überrumpelungseffektes ist der Verbraucher bei so genannten Haustürgeschäften innerhalb von zwei Wochen zum Widerruf eines Kaufvertrages berechtigt.

Pflichten für Unternehmer

Es bleibt zu klären, welche zusätzlichen Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien auf Grundlage der Verbraucherschutzvorschriften entstehen. Zunächst treffen den Unternehmer erhöhte Informationspflichten. Er hat den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich über seine Person, die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung und den Preis sowie über die Einzelheiten des Vertragsschlusses und die Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten zu informieren. Vor allem eine Widerrufsbelehrung darf nicht fehlen.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers

Besondere Bedeutung hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 312d, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches. In einer Frist von zwei Wochen kann der Verbraucher den Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen. Verstösst der Unternehmer gegen seine Informationspflichten, so verlängert sich die Widerrufsfrist. Dies gilt für alle Fernabsatzverträge mit Ausnahme derer über Waren, die speziell für den Kunden angefertigt werden oder über Software, die bereits vom Kunden entsiegelt worden ist. Auch auf Versteigerungen finden die Verbraucherschutzregeln keine Anwendung. Bedenken Sie aber, dass Internet-Auktionshäuser, juristisch gesehen, meistens keine Versteigerungen durchführen.

Was passiert im Widerrufsfall?

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist er zur Rücksendung der Waren verpflichtet. Dies erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers. Allerdings kann der Unternehmer die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegen. Die früher geltende 40-Euro-Grenze gilt nicht mehr, kann aber freiwillig gewährt werden. Die Hinsendekosten muss der Händler generell erstatten, es sei denn, der Käufer hatte sich durch eine besondere Vereinbarung (etwas Expresslieferung) für eine teurere Versandkosten entschieden. In dem Fall muss der Händler diese Zusatzkosten nicht erstatten, sondern nur den Betrag, er für die günstigste Versandart entstanden wäre.

Achtung: Hat der Verbraucher die Ware schuldhaft beschädigt, so macht er sich gegenüber dem Unternehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Wurde er über sein Widerrufsrecht jedoch nicht rechtmäßig belehrt, so haftet der Verbraucher nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung. Hat der Verbraucher die Ware bereits benutzt, so kann der Unternehmer hierfür Nutzungsersatz nur dann verlangen, wenn er den Verbraucher beim Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.