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Kaufverträge spielen eine wichtige Rolle in unserem Alltag – auch wenn man sich dessen nur selten bewusst ist: Vom Kauf des ersten Wasser-Eises in der Kindheit über Tonträger in der Jugend und einen Sport- oder Kinderwagen in den Dreißigern bis hin zum Ohrensessel im Alter begleiten sie uns durchs ganze Leben. Aber nur, wer sich zumindest ein wenig mit dem Kaufrecht auskennt, kann sich davor schützen, bei einemKauf über das Ohr gehauen zu werden. Der ersten Frage, der man seine Aufmerksamkeit widmen sollte, ist die Frage danach, wie ein wirksamer Kaufvertrag eigentlich zustande kommt.
Ein Kaufvertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Personen, durch die sich eine Partei zur Übereignung der Kaufsache verpflichtet, während die andere Partei die Zahlung des Kaufpreises schuldig wird. Er ist als besonderes Rechtsgeschäft in den §§ 433 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Grundsätzlich kommen Kaufverträge durch Angebot und Annahme zustande. Zu beachten ist, dass ein wirksames Angebot nur dann vorliegt, wenn zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile darin enthalten sind. Dies meint beim Kauf Angaben über Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis. Die Annahme erfolgt dann durch bloße Zustimmung.
Wer ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, der droht bei dem bisher Gesagten zu erschrecken. Es drängt sich doch die Frage auf, ob nicht jedes Ausstellen einer Ware in einem Schaufenster oder in einem Katalog, verbunden mit einem Preisaushang, bereits ein wirksames Angebot darstellt. Keine Angst, dies ist natürlich nicht der Fall. Das Ausstellen im Katalog, im Schaufenster oder auf der Speisekarte stellt noch kein rechtswirksames Angebot an jeden Interessierten dar. Ganz im Gegenteil fordern Sie damit lediglich Ihre Kunden dazu auf, Ihnen ein Kaufangebot zu machen. Kurz gesagt: Hier spielt sich der Kaufvertragsschluss mit vertauschten Rollen ab: Ihre Kunden machen das Angebot zum Kaufvertragsschluss, Sie nehmen es an. Praktisch gesehen ist dies aber vollkommen egal.
Formbedürftig ist der Kaufvertrag grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen vor allem dann, wenn eine Partei besonders schutzwürdig ist oder eine besondere Beweisbedürftigkeit besteht. Bekanntes Beispiel hierfür ist der Grundstücks-Kaufvertrag. Er erfordert zu seiner Wirksamkeit eine notarielle Beurkundung. Für die meisten Kaufverträge gilt aber: Angebot, Annahme – und fertig ist der rechtswirksame Kaufvertrag.
Bekanntlich kann nicht jeder einen Vertrag schließen, sondern grundsätzlich nur derjenige, der voll geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden andauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Diese Personen können gar keine wirksamen Verträge schließen. Stets ist die Einwilligung oder Genehmigung des Erziehungsberechtigten vonnöten. Hier sollten Sie in besonderem Maße gefeit sein: Fragen Sie stets direkt oder telefonisch nach der Zustimmung der Eltern. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam, Sie müssen also den Kaufpreis zurückzahlen. Gleichzeitig haftet der Geschäftsunfähige aber nicht, wenn er die zurückzugebende Kaufsache bereits verbraucht oder beschädigt hat!
Aber wie ist der Fall zum Beispiel bei einem Sechszehnjährigen, der sich die neue CD seiner Lieblingsband kauft? Ein beschränkt Geschäftsfähiger ist vor allem der Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren. Er kann Verträge selbst schließen, wenn sie für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Ein Kaufvertrag erfüllt diese Anforderung naturgemäß nicht. Schließlich wird der minderjährige Käufer zur Zahlung des Kaufpreises, der minderjährige Verkäufer zur Übereignung einer Sache verpflichtet. Beides ist nicht rein vorteilhaft. Bei Kaufverträgen kann aber der umgangssprachlich als Taschengeldparagraph bezeichnete § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschlägig sein. Danach kann der Minderjährige Verträge schließen, die er alleine mit dem Taschengeld bewirkt. Gemeint sind solche finanziellen Mittel, die Erziehungsberechtigte dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen haben. Der Taschengeldparagraph regelt also nur einen Sonderfall der elterlichen Zustimmung. Kauft sich der Sechszehnjährige von seinem Taschengeld drei Kisten Bier, so kann das elterliche Nein auch nicht mit Hilfe des Taschengeldparagraphen umgangen werden. Gerade bei größeren Geschäften ist hier äußerste Vorsicht geboten: Gehen Sie als Verkäufer ganz sicher, dass Ihr Vertragspartner tatsächlich volljährig ist.
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