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Kaufvertrag/handelskauf

Handelskauf: Kaufvertragsschluss unter Kaufleuten

Für Verbraucher gibt es viele Ratschläge und Praxistipps zum Kaufrecht. Aber was ist für Sie als Unternehmer wichtig? Wer ein kleineres Gewerbe betreibt oder neu am Markt ist, ist auf gute Informationen zum Handelskauf angewiesen. Denn häufig ist noch keine eigene Rechtsabteilung vorhanden und eine anwaltliche Beratung würde das Budget sprengen. Hier erhalten Sie als Unternehmer nützliche Informationen rund um den Handelskauf und andere handelsrechtliche Besonderheiten.

Was ist ein Handelskauf?

Ein Handelskauf liegt vor, wenn mindestens eine Vertragspartei Unternehmer ist und den Kaufvertrag in Zusammenhang mit ihrem Handelsgewerbe schließt. Dann sind neben dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches auch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu beachten. Das Handelsgesetzbuch enthält das Sonderrecht der Kaufleute. Selbstverständlich ist es Ihnen trotz Kaufmannseigenschaft möglich, ein rein privates Kaufgeschäft zu tätigen. Stellen Sie in diesem Fall aber unbedingt klar, dass Sie das Rechtsgeschäft unabhängig von Ihrem Handelsgewerbe vornehmen. Geht dies aus den Vertragsverhandlungen nicht eindeutig hervor, wird die Zugehörigkeit zu Ihrem Handelsgewerbe nach § 344 des Handelsgesetzbuches vermutet.

Die kaufmännische Rügepflicht

Eine besondere Pflicht des Käufers beim beiderseitigen Handelskauf, also einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern, ist die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 des Handelsgesetzbuches. Sie verlangt eine Untersuchung der Kaufsache – und zwar unverzüglich nach ihrer Lieferung.  Ein offensichtlicher Mangel ist sofort nach der ersten Untersuchung zu rügen, das heißt dem Verkäufer anzuzeigen. Ein versteckter Mangel ist sofort nach seiner Entdeckung in der Folgezeit zu rügen.

Beachten Sie aber: Dies muss noch innerhalb der Gewährleistungspflicht geschehen. Sie beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung, kann aber vertraglich verlängert oder verkürzt werden. Ob Stichprobe, rein äußerliche Untersuchung oder genaues Inspizieren – Art und Umfang Ihrer Untersuchungspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Nicht nur die Art der Ware, sondern auch die branchenüblichen Gepflogenheiten und die individuelle Zumutbarkeit sind zu beachten. Zeigen Sie dem Verkäufer die Mängel nicht unverzüglich an, so gehen Sie diesbezüglich Ihrer Gewährleistungsansprüche verlustig. Die Ware gilt als genehmigt.

Weitere Besonderheiten des Handelskaufes

Das Handelsgesetzbuch wird aber auch seinem Zweck gerecht, Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten zu vereinfachen. So ist zum Beispiel eine Bürgschaftserklärung unter Unternehmern anders als eine Bürgschaft unter Privatleuten nicht an die strengen Formerfordernisse des Bürgerlichen Gesetzbuches gebunden. Eine andere wesentliche Erleichterung für den Verkäufer stellen die handelsrechtlichen Bestimmungen über den Annahmeverzug des Käufers dar. Nimmt dieser die gelieferte Ware schuldhaft nicht entgegen, so ist der Verkäufer zur öffentlichen Hinterlegung auf Kosten des Käufers berechtigt.

Diese Erleichterungen basieren auf der Vorstellung, dass Kaufleute ein gesteigertes rechtliches Verständnis und mehr Erfahrung im Umgang mit Rechtsgeschäften haben. Daher wird von Ihnen als Unternehmer erwartet, dass Ihnen die Konsequenzen einer Bürgschaftsübernahme oder eines Annahmeverzuges bewusst sind.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Denken Sie als Unternehmer auch stets an § 362 des Handelsgesetzbuches! Hier ist der Vertragsschluss durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geregelt. Wird Ihnen nach vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein Angebot in Form eines solchen Bestätigungsschreibens zugesandt, so sollten Sie das Antworten nicht vergessen. Reagieren Sie nicht, so gilt der Antrag Ihres Vertragspartners nach zwei Wochen als angenommen. Sie haben also ohne etwas dafür zu tun einen Vertrag abgeschlossen. Hier gilt: "Schweigen ist gar nichts, Reden ist gold!"

Auslandsgeschäfte

Was aber ist zu tun, wenn Sie mit Unternehmern aus dem Ausland Geschäfte machen? Möchten Sie, dass für derartige Verträge die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und des deutschen Handelsrechts gelten, so ist eine klare Vereinbarung vonnöten. Was Sie brauchen ist ein Passus im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der wie folgt lautet: „Auf diesen Kaufvertrag ist das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und das deutsche Handelsgesetzbuch anwendbar.“ Ist im Kaufvertrag jedoch nur die bekannte Klausel „es gilt deutsches Recht" vorzufinden, so bedeutet dies etwas ganz anderes. Mit dieser Klausel vereinbaren Sie nur, dass vorrangige Regeln der Wiener Kaufrechtskonvention vom 1980, das UN-Kaufrecht, auf den Vertrag Anwendung finden.

Heike Richter

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