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Widerruf eines Abonnements

(bei Haustürgeschäften)

Haben Sie sich zum Abschluss eines Abonnements hinreißen lassen und Ihren Entschluss schon wieder bereut? Dann haben Sie das Recht, das Geschäft innerhalb von zwei Wochen zu kündigen, sofern es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie mit dem Vertrag überrumpelt wurden, also nicht selbst beim Vertragspartner angefragt haben. Das Gesetz geht davon aus, dass dies immer der Fall ist, wenn Sie auf offener Straße, in Ihrer Wohnung oder im Büro oder im Rahmen einer Freizeitveranstaltung (z.B. Kaffeefahrten) angesprochen wurden. Nutzen Sie unseren Musterbrief für einen wirksamen Widerruf und lassen Sie sich am besten den Empfang per Einschreiben quittieren.


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Die Tricks der Haustürverkäufer

Haustürgeschäfte gibt es seit tausenden von Jahren. Ihr Erfolg basiert auf dem Verkaufsgeschick der Vertreter, die häufig in der Lage sind, Kunden derart zu überrumpeln, dass sie schließlich einen Vertrag unterschreiben, den sie unter normalen Umständen niemals abgeschlossen hätten. Haustürverkäufer nutzen die Gunst der Stunde oder besser gesagt: den Überrumpelungseffekt, um Kunden zu einem Geschäft zu verleiten, das auf unzureichender Überlegung basiert. Häufig willigen Kunden nur in Haustürgeschäfte ein, um dem Vertreter einen Gefallen zu tun, oder um ihn wieder loszuwerden.
Da diese Gefahren des Haustürgeschäfts jedoch bekannt sind, gibt es die Möglichkeit des Widerrufs- bzw. des Rückgaberechts. Seit der Schuldrechtsreform finden sie sich in §312 im BGB wieder. Das Haustürwiderrufsgesetz ist seither Bestandteil des Schuldrechts und ermöglichst es dem Verbraucher, innerhalb von 2 Wochen den abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist erst beim Eingang der bestellten Ware beim Empfänger.

Was ist ein Haustürgeschäft?

Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Inhalt hat. Der Verbraucher hat dem Vertrag mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (jedoch nicht bei vorheriger Bestellung) zugestimmt. Als Haustürgeschäft gelten darüber hinaus Verträge, die anlässlich einer Freizeitveranstaltung, nach Ansprechen in Verkehrsmitteln oder in der Öffentlichkeit zustande gekommen sind. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gelten Versicherungsverträge generell nicht als Haustürgeschäfte. Weiterhin sind notariell beurkundete Verträge vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Wer sich zu sofort bezahlten Leistungen bis zu 40 Euro überreden lässt, hat ebenfalls schlechte Chancen, dieses Geschäft rückgängig zu machen, Gleiches gilt für verderbliche Waren und offene, frische Lebensmittel.

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