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Werkvertrag (allgemein)

nach BGB

In einem Werkvertrag werden Konditionen über individuelle Leistungen vertraglich geregelt. Gegenstand des Vertrages kann alles sein, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk herzustellen. Als Werk gilt beispielsweise eine Leistung am Bau, die Programmierung einer Software oder die Reparatur einer Maschine. Sämtliche Konditionen sollten festgeschrieben werden, um Missverständnisse und sich daraus ergebende Unnanehmlichkeiten auszuräumen. Diese in allen Bereichen einsetzbare Vertragsvorlage umfasst darüber hinaus Klauseln über Mitwirkungspflichten, Wettbewerbsverbote und Berichtspflichten, die einen reibungslosen Ablauf garantieren.


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Hallo Herr Bresser,
grundsätzlich ist der Werkvertrag die geeignete Vertragsform für eine Leistung bei der ein von den Parteien zuvor definierter Erfolg geschuldet wird. Für die Erstellung einer Website bietet FORMBLITZ jedoch eine spezielle Vertragsvorlage, den Website-Erstellungsvertrag (LINK:
http://www.formblitz.de/downloads/vertraege/auftraege/webdesign-vertrag.html)
Hier sind beispielsweise zusätzlich Vereinbarungen zu Urheberrechten und Verwertungsrechten enthalten.
Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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Besonderheiten des Werkvertrages

Gerade wenn das Werk nicht in der handwerklichen Herstellung eines Objekts, wie beispielsweise dem Bau eines Schrankes oder dem Schneider eines Kleides, besteht, sondern sogenannte "nichtkörperliche Werke" geschuldet sind, bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Vertragsarten. Dennoch muss man sauber zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag trennen. Beim Dienstvertrag wird lediglich geschuldet, dass der Auftragnehmer eine Leistung mittlerer Art und Güte erbringt, während beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet ist. Das Werk muss am Ende also genauso aussehen, wie im Vertrag festgelegt. Der Auftraggeber muss die Leistung abnehmen, ansonsten wird die Vergütung nicht fällig. Daher ist besonders beim Werkvertrag eine detaillierte schriftliche Regelung unverzichtbar.

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