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Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Einmal im Jahr müssen Vermieter den Mietern eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung zusenden. Setzen Sie einfach die individuellen Kosten für Ihr Mietobjekt in unsere Mustervorlage ein: Das Formular errechnet selbstständig die Gesamtkosten, die entsprechend des jeweiligen Anteils automatisch aufgeschlüsselt werden. Sie erhalten im Anschluss ein fertiges Anschreiben mit Betriebs- und Heizkostenabrechnung, dass Sie bequem mit den Mieterdaten ergänzen können. Nur noch ausdrucken und Ihren Mietern zukommen lassen.


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Nachgefragt!

Betriebs- und Heizkostenabrechnung

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Wie wird der Schneeräumedienst auf die einzelen Mieter umgelegt? Kellner-Rüdinger
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Sehr geehrter Herr Kellner-Rüdinger,

die Kosten für die Schneebeseitigung werden in unserem Formular nach qm der Mieteinheit umgelegt. Zu beachten ist, dass z.B. Kosten für die Erstanschaffung von Räumgeräten nicht umlagefähig sind.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Sehr geehrter Herr Ott,

der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnen. Das ergibt sich aus §556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Endet der Abrechnungszeitraum also zum 31.12.2010, dann muss die Abrechnung spätestens am 31.12.2011 beim Mieter eingehen.

Der Abrechnungszeitraum muss allerdings nicht immer mit Kalenderjahr übereinstimmen, sondern kann auch mit dem Einzug des Mieters beginnen. Falls der Vermieter jedoch einmal einen Abrechnungszeitraum festgelegt hat, dann muss er diesen in den Folgejahren einhalten.

HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Sehr geehrter Herr Schwab,

für jeden Mieter der Wohnung ist eine gesonderte Abrechnung zu erstellen. Laut Heizkostenverordnung ist in Regel eine Zwischenablesung beim Mieter vorzunehmen, sofern die Berechnung der Kosten verbrauchsabhängig ist. Der Anteil der Betriebskosten der nicht vom Verbrauch abhängt, ist zeitanteilig zu berechnen.

Unsere Vorlage können Sie übrigens immer wieder verwenden, also mehrere Abrechnungen damit erstellen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Die Nettokaltmiete darf erstmals nach 15 Monaten erhöht werden. Die Erhöhung darf aber nicht grundlos erfolgen. Entweder muss eine Modernisierung erfolgt sein, oder die Vergleichsmiete wird angepasst. Die Ankündigung hierfür muss 3 Monate im voraus kommen. Dan müssen Sie die erhöhte Miete zahlen. Wenn allerdings Ihr Mietvertrag eine Vereinbarung enthält, dass die Miete für eine längere Zeit unverändert bleiben soll, dann ist die Erhöhung nicht rechtmäßig. In diesem Falle können Sie Einspruch erheben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Lieber Herr Kilburg!
Die Nebenkostenabrechnung erfolgt nach dem Anteil der Wohnfläche. Allerdings gibt es auch Nebenkosten die nach dem Verbrauch umgelegt werden. Wird z. B. der Wasserverbrauch mit einer Wasseruhr erfasst, dann wird natürlich an Hand der abgelesenen Werte der tatsächliche Verbrauch des Mieters berechnet.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Man kann auch nach Personenzahl (z.B. Treppenhauslicht) oder nach irgendeinem anderen Schlüssel abrechnen, vorausgesetzt, dass das im Mietvertrag vereinbart ist.

Erdmann Hollborn

Diese Frage beantworten

Sehr geehrte Frau Schröder,

als Nebenkosten/Betriebskosten dürfen nur die Kosten abgerechnet werden, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Hierzu zählen Wartungskosten für den Aufzug, aber nicht die Reparaturkosten. Diese gehören zu den Instandsetzungkosten, die der Vermieter in der Regel selbst tragen muss.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine grobe Einschätzung ist und sich bei Sichtung der näheren Umstände im Einzelfall etwas anderes ergeben kann. Für eine individuelle Beratung, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Hallo,

es kommt darauf an, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurde. Betriebskosten können nur dann auf Sie abgewälzt werden, wenn dies so im Mietvertrag vereinbart wurde.

Bitte beachten Sie, dass sich bei Kenntnis der einzelnen Umstände eine andere Bewertung ergeben kann. Für eine rechtliche Beratung im Einzelfall sollten Sie daher einen Rechtsanwalt aufsuchen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Sehr geehrter Herr Hübner,

es kommt zunächst auf die Abrechnungsperiode an, auf die sich die Rechnung bezieht. Dies muss nicht immer das volle Kalenderjahr sein, sondern kann auch beispielsweise im Monat des Einzugs beginnen. Laut §556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist spätestens ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnung dem Mieter zugehen. Bezieht sich die Abrechnung also auf das Kalenderjahr 2010 so hätte Ihnen die Abrechnung spätestens am 31.12.2011 zugestellt werden müssen. Der Vermieter kann nur in Ausnahmefällen vortragen, dass ihm eine frühere Abrechnung nicht möglich war.

Bitte beachten Sie, dass wir hier nur eine grobe Einschätzung anhand der von Ihnen mitgeteilten Tatsachen geben. Falls Sie eine persönliche Beratung im Einzelfall benötigen, wenden Sie sich an eine Mieterberatung oder einen Rechtanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Sehr geehrte Frau Polleichtner,

die Kosten für Schneebeseitigung gehören zu den Betriebskosten (fällt unter Straßenreinigung § 2 Ziffer 8 BetriebsKV), die der Vermieter anteilmäßig auf die Mieter übertragen kann. Als Mieter haben Sie keinen Einfluss darauf, mit wem der Vermieter einen Vertrag abschließt. Sie können sich allerdings zur Überprüfung der Angaben, den Vertrag vorlegen lassen.

Es können sich in Ihrem Fall Ausnahmen ergeben, wenn beispielsweise die Übernahme der Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung in Ihrem Vertrag gar nicht vereinbart wurde. Alte Mietverträge sehen teilweise vor, dass der Winterräumdienst vom Mieter zu übernehmen ist.
Sie sollten sich daher im Zweifel individuell von einem Anwalt beraten lassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Der Schneeräumdienst wurde bis dahin von den Mietern erledigt. Man hat uns also bei der Fremdvergabe außen vor gelassen, d.h. wir haben erst nach ca. 5 Monaten
davon erfahren. Für den Kehrdienst gab es vorher auch jemanden, dem von anderer Seite gekündigt wurde.

Ilse Polleichtner

In diesem Fall hängt es von der Formulierung in Ihrem Mietvertrag ab. Wenn der Winterdienst ausdrücklich (oder per Hausordnung) auf die Mieter übertragen wurde, dann kann der Vermieter nicht einseitig von dieser Vereinbarung abweichen. Falls es bisher gar keine Vereinbarung gab, aber die Betriebskosten nach Betriebskostenvereinbarung vereinbart wurden, kann der Vermieter entscheiden, einen Winterdienst zu beauftragen.
Wenn zu diesem Punkt gar nichts weiter im Mietvertrag steht, ist grundsätzlich auf die jahrelange Praxis abzustellen. Hier kommt es wirklich auf den Einzelfall an, inwieweit man von einer gefestigten Praxis der Ausübung des Winterdienstes durch die Mieter ausgehen kann.

Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob der Winterdienst doppelt ausgeführt wurde, also durch die Mieter und den beauftragten Schneedienst. In solchem Fall könnte man dann unter Umständen doch eine Informationspflicht seitens des Vermieters sehen. Denn schließlich hätten Sie als Mieterin ja dann doppelt geleistet, im Vertrauen auf die jahrelange Praxis.
Bitte beachten Sie, dass wir hier keine verbindliche individuelle Rechtsauskunft geben können. Wir können Ihren Fall nur überschlägig und allgemein einschätzen. Wir raten Ihnen sich mit einem Anwalt oder Mieterverein in Verbindung zu setzen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Lieber Herr Huber!
Grundsätzlich dürfen diese Beträge in der Betriebskostenabrechnung anteilig umgelegt werden. Sollten Sie sehr unsicher sein und Ihnen Ihre Abrechnung viel zu hoch vorkommen, empfehlen wir Ihnen sich am Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (DMB) zu orientieren. Dort finden Sie die aktuellsten Zahlen. Viel Erfolg!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Heiken,

handelt es sich denn um getrennte Wohneinheiten oder um eine Wohnung? Was spricht dagegen die Abrechnung so zu machen wie vor drei Jahren?

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Herr Wloka,

es gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 188/07 -), das besagt, dass der Vermieter die Kosten nach Wohnungsgröße umlegen darf, wenn die Wohnungen nicht mit einer Wasseruhr ausgestattet sind. Ein Anspruch auf den Einbau von Wasseruhren wurde vom Bundesgerichtshofs verneint, jedenfalls wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde (BGH-Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 69/09).

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Möglichkeiten der Aufgliederung der Betriebs- und Heizkosten

Bei der Aufgliederung der Betriebs- und Heizkosten haben Sie folgende Möglichkeiten: 

  • nach Wohnfläche (qm)
  • nach Wohnungen (WE)
  • nach individuellem Verbrauch (ME)
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