Sollte Sie das große Pech ereilen und Sie sind aufgrund eines Unfalls, einer unerwarteten Krankheit oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage Ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, dann sorgen Sie jetzt schon mit einer Betreuungsverfügung vor. Stellen Sie in dieser klar, wer oder wer nicht zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Grundsätzlich nimmt sich das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) der Bestellung eines Betreuers an. Ihre Wünsche, festgehalten in der Betreuugsverfügung sind aber zwingend zu beachten! Sorgen Sie vor!
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Sollten Sie irgendwann in eine Lage kommen, in der Sie körperlich oder geistig nicht mehr fähig sind, anfallende Entscheidungen zu treffen, wird normalerweise das Betreuungsgericht eingeschaltet und bestimmt einen Betreuuer für Sie. Es ist in Deutschland nicht vorgesehen, dass diese Aufgabe im Bedarfsfall nahen Verwandten oder Vertrauten zufällt. Das erreicht man lediglich über eine entsprechende Willensäußerung. Ist eine Betreuungsverfügung vorhanden, so ist das Gericht verpflichtet, Ihre Wünsche in der Betreuungsfrage zu berücksichtigen. Wichtig ist nur, dass das Betreuungsgericht von der entsprechenden Verfügung Kenntnis erlangt. In einigen Bundesländern ist es deshalb schon möglich, das Dokument beim zuständigen Gericht zu hinterlegen. Eine Person Ihres Vertrauen, die Sie zum Betreuer machen möchten, wird dadurch nicht mit den umfangreichen Rechten und Pflichten ausgestattet, wie es bei einer Vollmacht der Fall ist. Die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung und deren Kontrolle bleibt Sache des Vormundschaftsgerichts.
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