Nachgefragt!
Generalvollmacht
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Hallo,
die Generalvollmacht berechtigt Sie zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte (unter anderem auch zur Vornahme von Bankgeschäften) über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. In Bankangelegenheiten verlangen einige Banken eine besondere Form der Vollmacht. Bitte beachten Sie daher unseren Hinweis und fragen Sie diesbezüglich bei der Bank Ihrer Eltern nach. Ohne Vollmacht haben Sie nach dem Tode Ihrer Eltern nur dann Zugriff auf das Konto, wenn Sie einen Erbschein haben. Da die Ausstellung eines Erbscheins in der Regel einige Zeit dauert, empfiehlt sich eine Vollmacht.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Kann ich die Vollmacht auch meinem Lebensgefärten übertragen, damit seine Kinder aussen vorbleiben. Er hat mit ihnen schon seit 25 j keinen Kontakt mehr.
karin wieneke
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Sehr geehrter Herr Thomsen,
eine Vollmacht muss in der Regel nicht vom Notar beglaubigt oder beurkundet werden. Ausnahme: Falls die sich die Vollmacht auch auf Immobiliengeschäfte beziehen soll, muss sie vor einem Notar erstellt werden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsvollmacht sind nicht in der Generalvollmacht enthalten. Sie benötigen spezielle Formulierungen, um Fragen der medizinischen Behandlung zu regeln. Stellen Sie daher diese Vollmachten separat aus.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo Peter,
beim § 181 BGB (Insichgeschäft) geht es darum, dass ein Vertreter (Bevollmächtigter) ansich keine Geschäfte für den Vertetenden (Vollmachtgeber) abschließen darf, bei denen er selbst beteiligt wäre. Er darf beispielsweise im Namen des Vollmachtgebers keine Gegenstände an sich selbst verkaufen. Die von Ihnen angesprochene Klausel besagt, dass Insichgeschäfte eben doch abgeschlossen werden dürfen.
Sinnvoll ist dies, wenn sie beispielsweise als Bevollmächtigter Geldbeträge für den Vollmachtgeber auslegen müssen. Auch bei einer Vorsorgevollmacht ist die Klausel üblich und sollte nicht gestrichen werden. Auch hier kann es vorkommen, dass der Bevollmächtigte selbst als Vertragspartner handeln muss. Die Klausel bedeutet übrigens nicht, dass der Bevollmächtigte ungestraft den Rahmen der Vollmacht überschreiten darf und zum Beispiel das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers auf sich selbst übertragen darf. Alle Geschäfte, die nicht im Interesse des Vollmachtgebers sind, berechtigen diesen zum Schadensersatzanspruch.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Die Generalvollmacht berechtigt Sie zu all diesen Dingen. Allerdings, sollten Sie zuerst prüfen, ob es Angehörige gibt, die eher dafür zuständig wären. Sollte der Mann wirklich Demenz haben ist es ratsam zur Unterschrift einen Notar aufzusuchen, damit Sie später keinen Ärger bekommen. Der bestätigt dann die Zurechnungsfähigkeit des Unterzeichners. Bitte informieren Sie sich genau darüber, welche Verantwortung Sie da übernehmen und welche Pflichten damit auch auf Sie zukommen. Wir sind keine Rechtsberatung und können nur unverbindliche Hinweise geben.
Alles Gute!
FORMBLITZ-Redaktionsteam
meine eltern haben 2002 ein testament verfasst, indem meine schwester und ich zu gleichen teilen bedacht werden. 2004 starb mein vater, ich habe mein pflichtteil nicht beansprucht. ich dachte nun würde meine mutter erst einmal alleinerbin sein. meine mutter ist nun in ein heim gekommen, da sie aus gesundheitlichen gründen nicht mehr alleine wohnen kann. nun wollte ich mich mit meiner schwester unterhalten wie es finanziell aussieht, ich habe jetzt erst erfahren, dass meine eltern 2004 kurz bevor mein vater starb (er hatte demenz und musste ins heim) meiner schwester eine generalvollmacht ausgestellt hat. es wundert mich allerdings wie man von einen dementkranken menschen noch so eine unterschrift beim notar bekommen kann. meine mutter hat eine rente von knapp 1600 euro, sie bekommt pflegegeld und krankenkassenzuschuss. es deckt die kosten ab. meine schwester hat das haus unserer mutter verkauft. kann sie das so machen ohne mir nur irgendwelche infos zukommen zu lassen? habe ich ein anrecht auf schrifliche infos (kaufvertrag,ev. vorvertrag preis und welcher notar)?kann sie das geld für das haus auch ausgeben, oder muss sie schon nachweisen, wofür sie das geld für unsere mutter gebraucht hat. habe ich ein anrecht auf kontoauszüge bezüglich des geldes vom haus?
peter fenzau
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Sehr geehrter Herr Witte,
anhand unserer Vorlage konnten Sie wählen zwischen eingeschränkten Handlungsbefugnissen oder unbegrenztem Entscheidungsspielraum.
Im zweiten Fall ist Ihr Bruder berechtigt, auch ohne Ihr Wissen zu handeln, denn er hat ja eine Generalvollmacht.
§ 181 BGB beschreibt das "Insichgeschäft": "Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht." In der Regel ist der Vollmachtnehmer von den Beschränkungen des §181 BGB befreit, damit er überhaupt handeln kann (beispielsweise Geld abheben, um seine Auslagen zu bezahlen). Was in Ihrem Formular stand, wissen wir nicht, daher käme es erstmal auch darauf an.
In jedem Fall ist die Generalvollmacht nach außen gültig. Im Innenverhältnis hätten Sie wohl einen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts gegen Ihren Bruder. Im Einzelnen lässt sich das nur nach Kenntnis des gesamten Sachverhalts sagen.
Bitte bedenken Sie dass wir hier keinerlei verbindliche Rechtsauskünfte geben können sondern nur eine Einschätzung aufgrund Ihrer Informationen abgeben können. Für eine Rechtsauskunft wenden Sie sich bitte immer an einen Anwalt Ihres Vertrauens.
Mit freundlichen Grüßen
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Inhalt: Generalvollmacht
Die Generalvollmacht kann diese Bereiche abdecken:
- Gerichtliche und außergerichtliche Vorgänge
- Bankangelegenheiten
- Erwerb und Veräußerung
- Annahme und Quittierung von Postsendungen
- Übertragung von Rechten an Grundstücken (nur bei notarieller Vollmacht möglich!)
- Zeichnung und Kündigung von Verträgen
- Regelung von Versorgungsangelegenheiten
- Regelung von Nachlassangelegenheiten
- Erteilung von Untervollmachten
- Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts
Beachten Sie, dass Sie die Echtheit Ihrer Unterschrift auf der Vollmacht für viele Geschäftspartner (z.B. Banken) von einem Notar beglaubigen lassen müssen, damit sie zweifelsfrei gültig ist.
Was kann ich mit der Generalvollmacht regeln?
Wie bereits der Name suggeriert, kann der Bevollmächtigte grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte für Sie wahrnehmen. Sie können auf der Vollmacht jedoch eine zeitliche Vorgabe für die Gültigkeit machen oder bestimmte Geschäfte ausschließen. Beachten Sie: Ist die Vollmacht einmal ausgehändigt, so gilt Sie gegenüber dem Vertragspartner und Sie werden rechtlich verpflichtet. Das gilt auch, wenn Sie die Vollmacht bereits widerrufen haben, solange der Vertragspartner hiervon nichts erfährt. Wählen Sie Ihren Bevollmächtigten daher vertrauensvoll aus.
Im Geschäftsverkehr wird in der Regel eine Prokura benötigt, die im Handelsregister eingetragen werden muss. Diese ist nach außen immer uneingeschränkt gültig. Im Innenverhältnis kann der Vollmachtgeber die Vollmacht allerdings beschränken.
HINWEIS: Für einige Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Vollmacht erforderlich, insbesondere für Grundstücksgeschäfte. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich im Vorfeld. Passen Sie die Vollmacht an Ihre Bedürfnisse an.
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