Die 1. Mahnung ist eine Erinnerung an eine unbeglichene Rechnung. In der Regel sollte die Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung erfolgen. Ist der Eingang bis zu diesem Stichtag nicht zu verzeichnen, sollte der Rechnungssteller dem säumigen Kunden jedoch nicht unbedingt Absicht unterstellen. Oft geht eine Forderung in der Hektik des geschäftlichen Alltags unbeabsichtigt unter. Dementsprechend freundlich ist diese Vorlage formuliert. Fruchtet die Zahlungserinnerung nicht, müssen Sie zum Mittel der 2. Mahnung greifen.
Eine Zahlungserinnerung auszustellen und zu versenden ist immer eine unangenehme Sache. Wenn ein Unternehmer seinem Geld hinterher laufen muss, verursacht das bei dem betroffenen Selbstständigen Stress und zusätzliche Kosten. Gerade bei kleinen Unternehmen wie Handwerksfirmen oder Einzelhändlern können auch ausstehende kleine Beträge große Auswirkungen haben und eine Firma an den Rand des Ruins treiben. Ein Mahnschreiben sollte bei dem säumigen Kunden ein schlechtes Gewissen auslösen und die sofortige Zahlung des fälligen Betrages bewirken. Die Bezeichnung „1.Mahnung“ charakterisiert die Zahlungserinnerung als eine vergleichsweise sanfte Form der Mahnung. Auch wenn Sie als Selbstständiger über den Zahlungsverzug zurecht verärgert sind: bevor Sie mit dem Anwalt drohen, müssen Sie beim Kunden die Begleichung der erbrachten Leistung anmahnen.
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