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Kündigung Mietvertrag (fristlos, Mieter)

Mieter müssen grundsätzlich, ebenso wie der Vermieter, die Kündigungsfrist einhalten, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen wollen. Wer einen wichtigen Grund vorweisen kann, hat allerdings die Möglichkeit die Kündigungsfrist zu umgehen und sich vorher aus dem Mietvertrag zu lösen. Wann ein Grund als "wichtiger Grund" gilt muss im Einzelfall festgestellt werden. In unserem Muster haben wir daher eine Auswahl der gängisten Gründen dargestellt. Sie gehen sicher, dass die Formalien eingehalten werden.


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Nachgefragt!

Kündigung Mietvertrag (fristlos, Mieter)

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrter Herr Falter,

falls sich Ihre Lebensgefährtin in irgendeiner Weise an den Mietkosten beteiligt hat, kann Sie sich auf ein faktisches Untermietverhältnis berufen. In dem Fall wären Sie der Untervermieter und müssten ihr kündigen.

Einen Grund für die Kündigung müssen Sie allerdings nicht angeben, da Sie die Wohnung selbst mitbewohnen. Die Kündigung muss jedoch in Schriftform erfolgen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573 c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch und ist spätestens zum 15. für den Ablauf desselben Monats zu erklären. Sie sollten die Kündigung in jedem Falle beiden Bewohnern gegenüber aussprechen, also auch gegenüber dem Sohn.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine überschlägige Einschätzung ist. Eine individuelle Rechtsberatung kann nur ein Rechtsanwalt erteilen, der alle Unterlagen in dem Fall sichten kann.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hinweis zur fristlosen Kündigung

Falls Sie unsicher sind, ob die Kündigungsgründe in Ihrem Fall ausreichend sind, sollten Sie vorsorglich auch fristgerecht kündigen oder sich zusätzlich rechtlich beraten lassen.

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