Wenn ein Mieter permanent seiner Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht nachkommt oder womöglich die fällige Miete gar nicht zahlt, kann der Vermieter den entsprechenden Mietvertrag fristlos kündigen. Zuvor muss der säumige Mieter jedoch schriftlich abgemahnt werden. Sollten nach jenen Abmahnungen weiterhin Mietschulden entstehen, wird eine außerordentliche Kündigung – gemäß § 543 BGB – zulässig, unabhängig von der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist.
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