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Kündigung Mietvertrag (fristlos, Vermieter, Mietschuld)

Die Kündigung durch einen Vermieter ist generell schwieriger als die Beendigung des Mietverhältnisses durch einen Mieter. Für diesen Fall, nämlich dass der Mieter seinen Verpflichtungen zur pünktlichen Zahlung des Mietzinses nicht nachkommt, ist es allerdings einfach dem Mieter rechtmäßig zu kündigen. Allerdings bedarf es zuvor einer Abmahnung, nur so ist die fristlose Kündigung durchzusetzen. Mit diesem Produkt gehen Sie auf Nummer sicher und lassen dem säumigen Mieter eine rechtssichere Kündigung zukommen, die allen Formvorschriften entspricht.


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Nachgefragt!

Kündigung Mietvertrag (fristlos, Vermieter, Mietschuld)

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Sehr geehrter Herr Saukel,

die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung besteht, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das ist bei Mietrückständen von mehr als zwei Monaten der Fall, aber auch wenn ein Mieter trotz Abmahnung mehrfach gegen die Hausordnung verstößt oder anderweitig den Hausfrieden stört.

Dem Vermieter ist zu raten, dass er alle Vorfälle protokolliert und den Mieter entsprechend abmahnt. Inwieweit das Verhalten des Mieters eine Kündigung dann rechtfertigt, muss im Zweifel das Gericht im Einzelfall entscheiden. Der Vermieter sollte in jedem Fall Beweise für das Fehlverhalten des Mieters zusammentragen, wie beispielsweise Zeugenaussagen.

Eine fristgemäße Kündigung mit der Frist von drei Monaten darf nur der Mieter einreichen, nicht aber der Vermieter. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Möglichkeit zur fristgemäßen Kündigung haben Sie als Vermieter nur in den gesetzlich aufgeführten Fällen, z.B. bei Eigenbedarf. Diese Gründe sind in Ihrem Fall auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir nur eine überschlägige Einschätzung der Rechtslage geben können. Nach Kenntnis aller Umstände kann sich ein anderes Bild ergeben. Bitte suchen Sie eine Rechtsberatung für die individuelle Beratung im Einzelfall auf.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Fristlose Kündigung durch den Vermieter

In Deutschland unterstehen Mieter einem sehr hohen Schutz, der es dem Vermieter oft schwer macht, seine Interessen gegen die des Mieters durchzusetzen. Um so wichtiger ist es in Fällen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dass formale und rechtliche Richtlinien bei der Kündigung eingehalten werden. Die fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug ist einer der häufigsten Kündigungsgründe. Wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten die Miete gar nicht oder nur teilweise zahlt und wenn sich die Rückstände auf über eine Monatsmiete summieren, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Zahlt der Mieter häufig nur Teilbeträge seiner Miete und summieren sich die Rückstände auf zwei ganze Monatsmieten, ist eine fristlose Kündigung ebenfalls rechtmäßig. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Kündigung unwirksam werden zu lassen, indem er sämtliche Rückstände begleicht. Diese sogenannte Schonfrist endet jedoch 2 Monate nachdem der Mieter die Räumungsklage wegen der Kündigung zugestellt bekommen hat. Hat der Mieter jedoch bereits in der Vergangenheit von seiner Schonfrist Gebrauch gemacht, kann er diese nicht ein zweites Mal beanspruchen.

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