Wenn Ihnen von Arbeitgeberseite gekündigt wurde, sollten Sie trotzdem Ihre Arbeitskraft weiter anbieten. Das machen Sie zum einen durch Ihre körperliche Anwesenheit, zum zweiten durch ein entsprechendes Schreiben, für das Sie hier den Vordruck erhalten. Beachten Sie, dass Sie, wenn Sie Ihre Arbeitskraft nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stellen, auch keinen Anspruch auf Vergütung haben.
Es gibt gute Gründe dafür, seine Arbeitskraft auch nach einer Kündigung weiter anzubieten. Zum einen erhalten Sie sich dadurch die Möglichkeit, eventuell gegen die Kündigung vorzugehen. Zum anderen versetzen Sie sich dadurch in eine bessere Verhandlungsposition, wenn es um eine Abfindung geht. Drittens haben Sie nur dann Anspruch auf Vergütung, wenn Sie weiterhin verfügbar bleiben. Von der Arbeit fernbleiben sollten Sie nur in dem Fall, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Weiterbeschäftigung unmissverständlich abgelehnt hat (durch ein Hausverbot oder durch eine Freistellung). Lassen Sie sich daher eine Freistellung immer schriftlich bestätigen.
Bedenken Sie jedoch, dass Ihre Arbeitskraft nur dann anbieten können, wenn sie auch arbeitsfähig sind. Sollten Sie krank sein, so entschuldiigen Sie sich weiterhin form- und fristgerecht bei Ihrem Arbeitgeber.
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