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Gewerbemietvertrag (Büroräume)

vermieterfreundlich

Bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt es, einige Punkte gesondert zu beachten. Nicht nur sind die gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsschutz hier andere als bei Wohnmietverhältnissen, auch stellen sich Fragen wie die nach dem Konkurrenzschutz oder der Verwendung von Werbemitteln. Dieser Gewerbemietvertrag wurde von Mietrechtsexperten entwickelt und wird permanent an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Damit bietet er Ihnen ein solides und rechtssicheres Vertragswerk, mit dem Sie für klare Verhältnisse zwischen den Mietparteien sorgen.


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Nachgefragt!

Gewerbemietvertrag (Büroräume)

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrter Herr Bäuerle,

diesen Punkt können Sie unter "Sonstige Vereinbarungen" klären. Halten Sie alle bekannten Details bezüglich der Bauarbeiten fest, also auch die zu erwartende Dauer. Hier können Sie gleichzeitig vereinbaren, ob und inwieweit die Miete während der Bauarbeiten gemindert werden soll.

In Fällen, in denen der zu erwartende Baulärm dem Mieter bekannt war, haben Gerichte eine Mietminderung wegen Baulärm für ungerechtfertigt gehalten. Es gibt allerdings auch Urteile (aus dem Wohnraummietrecht), wonach die Minderung dennoch zulässig war. Es kommt hierbei auf den Rahmen und das Ausmaß der Bauarbeiten an. Es müsste also im Einzelfall geklärt werden, ob Ihr Mieter trotz vorheriger Kenntnis mindern kann. Gegebenfalls können Sie sich auch auf den §536 b BGB berufen, wonach eine Mietminderung wegen eines bekannten Mangels nicht möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle nur eine überschlägige Orientierung geben können. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden. Die Beantwortung der Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details und Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

wie soll der Text im Mietvertrag lauten wenn ich eine Mietminderung wegen Baulärm ausschliesen will.

Otto Bäuerle

Sehr geehrter Herr Bäuerle,

es gibt da keine bestimmten Vorgaben für den Text. Benennen Sie die Maßnahme möglichst konkret, also welche Arbeiten, wo stattfinden sollen, auch unter Nennung der voraussichtlichen Dauer. Dann sollten Sie eine Formulierung verwenden, aus der sich ergibt, dass dem Mieter diese Maßnahme vor Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt war und er auf sein Recht zur Mietminderung verzichtet. Falls die Bauarbeiten dann aber doch umfang- oder lärmreicher als erwartet sind, ist dieser Verzicht unter Umständen hinfällig. Aus diesem Grund ist es ratsam die Details über die Bauarbeiten im Vorfeld genau zu klären.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus rechtlichen Gründen an dieser Stelle die Klausel nicht ausformulieren dürfen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Der Gewerbemietvertrag für Büroräume enthält die folgenden Parargraphen

  • §1 Mietgegenstand, Vertragszweck und Übergabe
  • §2 Rücktrittsrecht des Mieters
  • §3 Durchführung von Arbeiten vor Beginn des Mietverhältnisses
  • §4 Mietdauer
  • §5 Mietzahlung und Nebenkostenvorauszahlung
  • §6 Mietkaution
  • §7 Mieterhöhung und Mietänderung
  • §8 Mahnungen
  • §9 Schlüssel
  • §10 Besonderheiten der Mietsache
  • §11 Wärmeversorgung
  • §12 Fernsehanschluss
  • §13 Gebrauch der Mietsache
  • §14 Wirtschaftliche Verhältnisse des Mieters
  • §15 Anmeldungspflicht und Versicherungen
  • §16 Verhaltensregeln
  • §17 Hausordnung
  • §18 Verkehrssicherungspflicht
  • §19 Brandschutzbestimmungen
  • §20 Bauliche Veränderungen und Außenwerbung
  • §21 Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen
  • §22 Mietminderung
  • §23 Mehrheit von Mietern
  • §24 Rechtsnachfolge
  • §25 Konkurrenzschutz
  • §26 Haftungsausschluss für Einwirkungen Dritter
  • §27 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
  • §28 Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieters
  • §29 Kündigung
  • §30 Rückgabe der Mietsache
  • §31 Nebenkostenabrechnung
  • §32 Sonstige Vereinbarungen
  • §33 Schlussbestimmungen
  • §34 Salvatorische Klausel

 

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