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Vereinbarung zur Entlassung eines Mieters aus dem Mietvertrag

Plant einer der im Mietvertrag erwähnten Mieter den Auszug, empfiehlt es sich dem verbleibenden Mieter, eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen. Die Vertragsparteien sind sich mit diesem Schriftstück darüber einig, dass gegen den Ausziehenden aus dem Mietverhältnis keine Forderungen mehr bestehen. Nachforderungen bzw. Gutschriften für sämtliche Betriebskosten, Heizkosten und sonstigen Nebenkosten, die noch nicht abgerechnet sind, werden laut Vereinbarung dem Hauptmieter zugestellt und von diesem beglichen bzw. sind an diesen zu bezahlen. Das Muster ist mit wenigen Eingaben an die individuelle Situation angepasst.


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Vereinbarung zur Entlassung eines Mieters aus dem Mietvertrag

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Hallo Frau Zabka,
die Vereinbarung zur Entlassung eines Mieters aus dem Mietvertrag, die wir hier anbieten bezieht sich auf den Fall, dass die Wohnung zwei Hauptmieter hat. Diese können in der Regel nur zusammen den Mietvertrag kündigen. Ausnahmen gelten für Ehe- oder Lebenspartner nach einer Trennung. Falls einer der Hauptmieter in der Wohnung bleiben möchte, dann muss der Vermieter dem zustimmen. Dieser Fall kann durch unsere Vertrags-Vorlage geregelt werden.
Falls der Mitbewohner nicht als Hauptmieter im Vertrag steht, kann er dem Vermieter als Nachmieter vorgeschlagen werden. Er müsste dann einen neuen Mietvertrag abschließen. Der Vermieter ist allerdings nicht dazu verpflichtet ihn als Nachmieter zu akzeptieren.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir hier lediglich allgemeine Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen erteilen können. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Eheleute oder Lebenspartner müssen nach der Trennung entscheiden, ob beide die Wohnung kündigen wollen oder einer von ihnen in der Wohnung verbleibt. Können sich die Ehegatten untereinander oder mit dem Vermieter diesbezüglich nicht einigen, so kann eine richterliche Anordnung gemäß §5 Hausratsverordnung getroffen werden, die verbindlich regelt, dass einer der Eheleute das Mietverhältnis weiterführt. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Ehepartner zuvor gar nicht Hauptmieter der Wohnung war. Auf richterliche Anordnung wird ein Mietverhältnis begründet. Gegebenenfalls kann der Vermieter aber eine Regelung verlangen, die geeignet sit, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.

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