Plant einer der im Mietvertrag erwähnten Mieter den Auszug, empfiehlt es sich dem verbleibenden Mieter, eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen. Die Vertragsparteien sind sich mit diesem Schriftstück darüber einig, dass gegen den Ausziehenden aus dem Mietverhältnis keine Forderungen mehr bestehen. Nachforderungen bzw. Gutschriften für sämtliche Betriebskosten, Heizkosten und sonstigen Nebenkosten, die noch nicht abgerechnet sind, werden laut Vereinbarung dem Hauptmieter zugestellt und von diesem beglichen bzw. sind an diesen zu bezahlen. Das Muster ist mit wenigen Eingaben an die individuelle Situation angepasst.
Eheleute oder Lebenspartner müssen nach der Trennung entscheiden, ob beide die Wohnung kündigen wollen oder einer von ihnen in der Wohnung verbleibt. Können sich die Ehegatten untereinander oder mit dem Vermieter diesbezüglich nicht einigen, so kann eine richterliche Anordnung gemäß §5 Hausratsverordnung getroffen werden, die verbindlich regelt, dass einer der Eheleute das Mietverhältnis weiterführt. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Ehepartner zuvor gar nicht Hauptmieter der Wohnung war. Auf richterliche Anordnung wird ein Mietverhältnis begründet. Gegebenenfalls kann der Vermieter aber eine Regelung verlangen, die geeignet sit, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
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