Anstelle einer Kündigung bietet sich auch im Mietrecht eine Aufhebungsvereinbarung an. Mit dem vorliegenden Miet-Aufhebungsvertrag nach neuem Mietrecht können Mieter und Vermieter den Mietvertrag vorzeitig beenden. Als Ausgleich für die vorzeitige Räumung kann eine Einmalzahlung, eine Umzugskostenbeteiligung bzw. der Verzicht auf Renovierungsmaßnahmen vereinbart werden. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung der gerichtlichen Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO.
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