Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der Gesellschafter wie bei einer stillen Gesellschaft an Gewinn und Verlust beteiligt, doch der Unterschied besteht darin, dass er auch am Vermögen insgesamt beteiligt ist. Eine atypisch stille Gesellschaft bietet sich dann an, wenn eine Gesellschaft ihre Kapitalkraft stärken möchte. Der Vertrag ist so gestaltet, dass im Gegenzug keine Handlungs- oder Entscheidungskompetenzen abzugeben sind. Die Konditionen der atypisch stillen Gesellschft werden hier für beide Vertragsparteien klar und deutlich festgehalten und rechtsverbindlich geregelt.
Folgende Paragraphen werden in diesem Gesellschaftsvertrag geregelt:
§1 Atypisch stille Gesellschaft, Einlage
§2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
§3 Geschäftsführung
§4 Stellung des atypisch stillen Gesellschafters
§5 Informations- und Kontrollrechte
§6 Jahresabschluss
§7 Gesellschafterkonten
§8 Maßgebendes Ergebnis
§9 Ergebnisbeteiligung
§10 Entnahmen
§11 Übertragung der Beteiligung
§12 Kündigung
§13 Auseinandersetzungsguthaben
§14 Schriftform, Salvatorische Klausel
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