Wer einen Verwalter mit den zahlreichen Aufgaben rund um die Verwaltung eines Mietobjekts beauftragen will, sollte in einem detaillierten Hausverwaltervertrag alle relevanten Vertragspunkte für eine erfolgreiche Zusammenarbeit klären. Diese von Experten erstellte Vertragsvorlage legt besonderes Gewicht auf die genaue Festlegung der unterschiedlichen Verwaltungsaufgaben, damit keine Missverständnisse über die vereinbarten Zuständigkeitsbereiche entstehen können. Mit diesem Hausverwaltervertrag sichern Sie sich und alle Fragen um die Verwaltung Ihres Eigentums rechtswirksam ab.
Die einzelnen Punkte, die der Hausverwaltervertrag regelt, im Überblick:
§1 Vertragsgegenstand
§ 2 Besondere Aufgaben des Beauftragten
§3 Bevollmächtigung
§4 Rechnungslegung
§5 Vergütung
§6 Dauer und Kündigung des Vertrages
§7 Sonstige Vereinbarungen
§8 Vertragsänderungen
§9 Salvatorische Klausel
§10 Vollmachtsurkunde
Zuständigkeiten eines Hausverwalters
Der Umfang der Aufgaben eines Hausverwalters wird mittels eines Vertrags zwischen Objekteigentümer und Hausverwaltung geregelt. Einen gesetzlich festgelegten Aufgabenkatalog für die Verwaltung von Mietobjekten gibt es nicht. Daher ist es wichtig, die Zuständigkeiten und Aufgaben der Hausverwaltung ganz klar in einem Vertrag festzuhalten. Hier wird zwischen zwei Zuständigkeitsbereichen unterschieden. Das ist zum einen die kaufmännische, zum anderen die technische Verwaltung. Die kaufmännischen Aufgaben betreffen die Vertrags- und die Zahlungsangelegenheiten, die rund um das Mietobjekt anfallen. Zudem kümmert sich der Wohnungsverwalter um die jährliche Nebenkostenabrechnung und um sämtliche Vertragsangelegenheiten, die das Mietobjekt betreffen. Zur technischen Verwaltung hingegen zählen der Betreib und die Kontrolle von Einrichtungen (Klingelanlage, Heizung, Aufzug), die sich im Haus befinden, außerdem die Kontrolle von Dienstleistern sowie Instandhaltungsmaßnahmen und Moderniesierungen.
Abgrenzung zur Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Es ist nicht die Aufgabe eines Hausverwaltung, das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten. Wohnungseigentumsverwaltung (WEG-Verwalung) und Hausverwaltungen im Sinne einer Mietverwaltung sind rechtlich verschieden zu behandeln, da ersteres dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegt. Natürlich können beide Tätigkeiten gleichzeitig von einer Person ausgeübt werden, doch die beiden Aufgabenbereiche sind rechtlich (andere vertragliche Grundlage), monetär (getrennte Konten) und organisatorisch strikt voneinander zu trennen.
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Beispiel: Ausfüllfunktion in einem Vertrag (PDF)
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