Da ein Prokurist gegenüber seinem Arbeitgeber eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht innehat und ihn somit nach außen voll und uneingeschränkt vertritt, muss ein entsprechender Arbeitsvertrag die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitnehmers möglichst genau eingrenzen. In diesem Arbeitsvertrag werden die Kompetenzen und Zuständigkeitsbereiche des Prokuristen individuell festgelegt. Eine entsprechende Klausel sorgt dafür, dass er im Übertretungsfall Schadensersatz leisten muss. Über diese Spezifika hinaus werden mit dem Vertrag alle notwendigen Punkte eines Dienstvertrags geregelt.
Folgende Regelungen sind im Vertrag enthalten:
§1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsort
§2 Befristung des Arbeitsverhältnisses (optional) und Probezeit
§3 Tätigkeit
§4 Umfang der Prokura
§5 Arbeitsvergütung
§6 Arbeitszeit
§7 Urlaub
§8 Krankheit und Arbeitsverhinderung
§9 Verschwiegenheitspflicht
§10 Nebentätigkeit
§11 Wettbewerbsvereinbarung
§12 Vertragsstrafe
§13 Lohn- und Gehaltspfändung, Abtretung des Arbeitseinkommens
§14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§15 Verwirkung von Ansprüchen
§16 Zusätzliche Vereinbarungen
§17 Anwendbares Recht
§18 Vertragsänderungen
§19 Doppeltes Schriftformerfordernis
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