Sie haben den perfekten Mitarbeiter gefunden? Jetzt brauchen Sie nur noch einen Arbeitsvertrag, um den aktuellen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu entsprechen. Unser Arbeits-Vertrag ohne Tarifbindung enthält neben den unverzichtbaren Inhalten auch optionale Klauseln, wie beispielsweise Gratifikationen und Urlaubsgeld. Mithilfe des Formulars treffen Sie verbindliche Regelungen und stellen das Arbeitsverhältnis auf ein sicheres Fundament. Unser Muster-Arbeitsvertrag lässt sich für alle Branchen verwenden und kann immer wieder eingesetzt werden. Fügen Sie einfach am Computer die individuellen Daten Ihres Arbeitnehmers ein und verwenden Sie die Vorlage bei Bedarf mehrmals.
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Dieser Arbeitsvertrag wird regelmäßig an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und ist somit immer auf dem neuesten Stand. Die folgenden Punkte werden in einzelnen Paragraphen geregelt:
Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der erste Arbeitstag des neuen Mitarbeiters gemeint. Wenn als Arbeitsort unterschiedliche Filialen in Betracht kommen, dann sollten Sie dies aufführen.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist beendet werden. Beachten Sie, dass die Probezeit längstens sechs Monate dauern darf.
Beschreiben Sie den Inhalt des Aufgabenbereichs möglichst genau. Unter Verweis auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers können Sie sich offen halten, dem Arbeitnehmer bei Bedarf ähnliche Aufgaben zuzuweisen.
Hier sollten Sie nicht nur die Grundvergütung nennen, sondern auch weitere Bestandteile, wie Tantieme, Gratifikationen oder Überstundenzuschläge.
Wichtig ist, die wöchentliche Arbeitszeit festzulegen, sowie die Arbeitstage in der Woche. Die Verteilung der täglichen Arbeitszeit kann flexibel nach betrieblichen Bedarf geregelt werden. Falls es einen Dienstplan gibt, können Sie darauf verweisen.
Der Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser hängt von der Anzahl der Wochenarbeitstage ab. Selbstverständlich können Sie auch mehr Urlaub vereinbaren. Die Vorgaben im Bundesurlaubsgesetz dürfen aber nicht unterschritten werden.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle der Krankheit nach Entgeltfortzahlungsgesetz. Voraussetzung ist jedoch eine ordnungsgemäße Krankmeldung.
Lassen Sie sich vom Arbeitnehmer vertraglich zusichern, dass er über betriebliche Belange Stillschweigen bewahrt.
Stellen Sie klar, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung durch den Arbeitgeber bedarf. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Zustimmung erteilen müssen, sofern die betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen.
Entscheiden Sie, ob der Arbeitnehmer in Fällen des Vetragsbruchs eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Allerdings gibt die Rechtssprechung bezüglich der Höhe einer Vertragsstrafe einen zulässigen Rahmen vor.
Lohn- und Gehaltspfändungen bedeuten für den Arbeitgeber einen höheren Verwaltungsaufwand verbunden mit Mehrkosten. Sie müssen das nicht hinnehmen, wenn Sie entsprechende vertragliche Vorkehrungen treffen.
Falls Sie von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen wollen, dann geht dass nur, wenn Sie die Kündigungsfrist verlängern. Kürzere Kündigungsfristen sind unzulässig. Beachten Sie auch, dass die Fristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich sein müssen.
An dieser Stelle können Sie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren. Beachten Sie, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall genügend Zeit erhalten muss, um etwaige Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen.
Definieren Sie in diesem Punkt spezielle Konditionen oder Rahmenbedingungen.
Ein Standard-Arbeitsvertrag regelt die vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Punkte zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnis. Laut Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet diese schriftlich festzuhalten. Tut er dies nicht, so kann dies teuer werden, denn er ist im Streitfall in der Beweispflicht. Selbstverständlich gibt es neben dem "Grundgerüst", das jeder Vertrag enthalten sollte, eine Vielzahl individueller Regelungsmöglichkeiten, die einerseits von der jeweiligen Branche andererseits auch von der jeweiligen Position des Arbeitnehmers abhängen. So ist beispielsweise in der Gastronomie eine Teilzeitvereinbarung beliebt, bei kaufmännischen Angestellten in Leitungspositonen wird vielfach ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn der Arbeitsvertrag befristet werden soll. Hier setzt der Gesetzgeber strenge Maßstäbe an Befristungsdauer und Befristungsgrund.
Grundsätzlich sind die Vertragsparteien frei in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Da der Arbeitnehmer in den Augen des Gesetzgebers doch derjenige ist, der vergleichsweise wenig Einflussmöglichkeiten hat, gibt es eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, die mindestens einzuhalten sind. Dies bezieht sich beispielsweise auf den Mindesturlaub, der im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben ist. Auch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist gesetzlich geregelt. Einen gesetzlichen Mindeslohn gibt es jedoch nicht. Dieser wird allerdings häufig durch Tarifverträge vorgegeben. In einigen Branchen sind die Tarifverträge allgemeinverbindlich. Das bedeutet, dass diese auch gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in einem Verband bzw. einer Gewerkschaft organisiert sind. Der gesetzliche und tarifliche Rahmen setzt die Mindestanforderungen. Ist individuell im Arbeitsvertrag mit Tarifbindung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorgesehen, dann gilt diese, umgekehrt gilt die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung, wenn diese den Mitarbeiter besser stellt (sogenanntes "Günstigkeitsprinzip").
Diese FORMBLITZ-Vorlage kann bequem am Computer ausgefüllt und gespeichert werden.
Beispiel: Ausfüllfunktion in einem Arbeitsvertrag (PDF)
Beispiel: Ausfüllfunktion in einem Arbeitsvertrag (Word)
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