Nachgefragt!
Einfaches Testament
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Sehr geehrter Frau Klose,
ein Testament wird erst nach dem Tode des Erblassers wirksam, jedoch noch nicht zu Lebzeiten. Werden also beispielsweise Kosten für ein Heim fällig, die anderweitig nicht gedeckt werden können, so muss gegebenenfalls auch Vermögen aus Immobilien eingesetzt werden, um die Kosten zu decken. Auch wenn das Haus bereits durch Testament den Erben "versprochen" wurde.
Ob das Haus dann verkauft werden muss oder ein Grundpfandrecht bestellt werden muss, hängt vom Einzelfall ab, kann aber jedenfalls durch ein Testament nicht verhindert werden.
Es besteht die Möglichkeit das Eigentum am Grundstück zu Lebzeiten auf die zukünftigen Erben zu übertragen z.B. im Wege einer Grundstücksschenkung. Für einen solchen Vertrag benötigen Sie aber immer einen Notar. Führt die Schenkung allerdings dazu, dass Sie dadurch vermögenslos werden ("verarmen", wie es im Gesetz heißt), kann ein Gläubiger gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch unter Umständen vom Schenker verlangen, dass die Schenkung zurückgefordert wird. Der Beschenkte kann diesen Rückforderungsanspruch abwehren, indem er für die Kosten (z.B. Pflegekosten) aufkommt.
Für eine genaue Beurteilung der Rechtslage in Ihrem Einzelfall benötigen Sie eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Wir können an dieser Stelle nur eine überschlägige Einschätzung des Sachverhalts geben, unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten Informationen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrter Herr Endres,
der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist im Gesetz genau festgelegt, § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen neben Abkömmlingen auch die Eltern des Erblassers, nicht aber die Geschwister. Ihre Mutter hätte damit einen Anspruch auf den Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden gemäß §2310 BGB diejenigen mitgerechnet, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. In Ihrem Beispiel wären also die Anteile der Geschwister mitzurechnen, die sich den Erbteil Ihres verstorbenen Vaters teilen würden. Der Erbteil der Mutter läge damit bei 50%. Daraus resultiert ein Pflichtteil in Höhe von 25% des Nachlasses.
Die Höhe der Erbschaftssteuer bemisst sich nach der Höhe des Nachlasses. Hierzu dürfen wir keine Auskünfte geben.
HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Nach Kenntnis aller individuellen Umstände kann sich unter Umständen eine andere Einschätzung ergeben. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Wichtige Hinweise zum Testament
Ein Testament ist nur rechtsgültig, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Vergessen Sie nicht das Testament zu datieren, um möglichen Diskussionen über den Tag der Erstellung vorzubeugen. Alternativ können Sie das Testament auch vor einem Notar errichten, was jedoch mit weiteren Kosten verbunden ist.
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