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Selbstschuldnerische Bürgschaft

Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich ein Bürge dazu, für die Zahlung eines anderen mit seinem Privatvermögen zu haften, sobald dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im Gegensatz zu einer normalen Bürgschaft kann der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs sofort auf den Bürgen zugehen und ihn zur Zahlung auffordern. Er muss den ursprünglichen Schuldner vorher weder verklagen, noch eine Zwangsvollstreckung erwirken. Diese selbstschuldnerische Bürgschaft ist von Rechtsexperten formuliert worden und entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen.  


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Selbstschuldnerische Bürgschaft

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Mehr über die selbstschuldnerische Bürgschaft

Tragweite der Bürgschaft

Der Zusatz selbstschuldnerisch besagt, dass der Bürge vom Gläubiger einer dritten Person unverzüglich in Anspruch genommen werden kann, sobald der eigentliche Schuldner in Zahlungsverzug kommt. Im Gegensatz zu einer normalen Bürgschaft muss der Schuldner zuvor nicht angemahnt werden. Eine Zwangsvollstreckung muss ebenfalls nicht erfolgen. Mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist es nicht mehr nötig, dass der Gläubiger erst sämtliche Mittel ausgeschöpft haben muss, um das Geld vom Hauptschuldner einzutreiben. Er haftet sofort mit seinem gesamten Vermögen.

Das Risiko des Bürgen

Das Risiko des Bürgen ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ungleich höher als bei einer herkömmlichen Bürgschaft, bei der der Gläubiger verpflichtet ist, bevor er auf den Bürgen zukommt, sämtliche Mittel auszuschöpfen, um das Geld vom Hauptschuldner zu bekommen, bevor er sich an den Bürgen wenden kann. Aufgrund dieses hohen Risikos des Bürgen ist es möglich, eine zeitliche Frist für das Bürgschaftsverhältnis festzulegen. Das bietet sich etwa an, wenn ein selbstschuldnerischer Bürge seinem Kind mit der Bürgschaft zu der ersten eigenen Wohnung verhilft. Auch eine Teilbürgschaft ist möglich. Mit ihr werden mehrere Bürgen eingesetzt, die je zu einem bestimmten Teil für die Schuld haften. Auf diese Weise kann jeder Bürge nur für den Teil der Schuld in Anspruch genommen werden, für den er sich verbürgt hat.

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